Haben Sie einen Anspruch auf Unterschrift unter den Arbeitsvertrag?

Hinter dieser Frage versteckt liegt das Problem, ob Sie – sei es als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – einen Arbeitsvertrag nur schriftlich schließen dürfen oder ob auch mündliche Arbeitsverträge wirksam sind.

Ganz klar: Es gibt kein Gesetz, das aussagt, dass ein Arbeitsvertrag nur mit Unterschrift und damit schriftlich geschlossen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages und darüber, dass dieser geschlossen werden soll, einig sind.

Unterschrift unter Arbeitsvertrag nicht zwingend nötig
Arbeitsverträge können also auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten wirksam geschlossen werden. Entscheidend ist, dass Einigkeit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages so besteht, dass der Vertragspartner diese mit einem einfachen „Ja“ annehmen kann. Dieses „Ja“ muss er dann nicht zwingend aussprechen; er kann auch einfach die Arbeit aufnehmen. Natürlich hat auch eine Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag die gleiche Wirkung.

Immer wieder hört man, dass ein Arbeitsvertrag nur mit Unterschrift wirksam ist. Um es noch einmal deutlich zu sagen: Das ist so falsch.

Arbeitsvertrag, Unterschrift und Nachweisgesetz
Das Missverständnis resultiert vermutlich daraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Dauer von mehr als 1 Monat aufgrund des Nachweisgesetzes spätestens einen Monat nach geplantem Beginn der Arbeit dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Urkunde mit den wesentlichen Vertragsbestandteilen aushändigen muss. Dazu gehören nach § 2 Nachweisgesetz:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. 

In der Praxis geschieht dies in der Regel durch den schriftlichen Arbeitsvertrag.

Trotzdem: Verzichten Sie nie auf die Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag
Auch wenn es keine gesetzliche Schriftform für Arbeitsverträge gibt, schon aus Beweisgründen sollten Sie nie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag verzichten.

Wichtig: Schriftform bei Befristungen vorgeschrieben
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist in § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgeschrieben, dass die Befristung nur wirksam ist, wenn sie in Schriftform vorliegt. Mündlich vereinbarte Befristungen sind unwirksam. Die Folge: Der Arbeitsvertrag insgesamt besteht, allerdings als unbefristeter Vertrag.