Gewerkschaft unterstützt Betriebsrat und Belegschaft

"Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen" sagt das Betriebsverfassungsgesetz in §2, Abs.1.

Gewerkschaft und Betriebsrat
Jeder gute Betriebsrat arbeitet in seinem Betrieb mit der zuständigen Gewerkschaft zusammen. Im Betriebsverfassungsgesetz ist unter §2, Abs.1 wie folgt geregelt: "Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen".

Weiter wird in Abs. 2 des §2 beschrieben: "Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen".

Die vertrauensvolle Zusammenarbeit wird in der Rechtsprechung als Generalklausel bezeichnet. Dem Gebot der Zusammenarbeit liegt eine bestimmte Konzeption des Gesetzes zugrunde. Die Austragung der betrieblichen Konflikte soll nicht in offener Auseinandersetzung erfolgen. Die Literatur beschreibt die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sowie der Gewerkschaft im Betrieb damit, dass alle Beteiligten im ständigen Dialog miteinander an den betrieblichen Entscheidungen zum Wohl der Belegschaft arbeiten sollen.

Anderes ist die Stellung der Gewerkschaft zu sehen, wenn es um Tarifauseinandersetzungen geht. Hier ist der Arbeitskampf in Form von Streiks ein legitimes Recht der Beteiligten, sodass der Arbeitgeber sich hier nicht auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit beziehen kann.

Schlichtung durch eine Einigungsstelle
Führt der ständig Dialog zwischen den Betriebspartnern dennoch zu keinem Ergebnis, haben die Beteiligten die Möglichkeit, nach dem Gesetz eine Schlichtung durch eine Einigungsstelle (ESt.) einzuberufen. Hier haben die Parteien den institutionellen Weg einer Konfliktregulierung gewählt.

Sowie der Betriebsrat Hilfe und Rat von seiner Gewerkschaft in Anspruch nimmt, steht dem Arbeitgeber in den meisten Fällen die Arbeitgeber-Vereinigungen zur Seite. Hier handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Arbeitgebern. Dieser muss unabhängig von der Gegenseite und auf überbetrieblicher Grundlage errichtet sein.

Unter den vielen Aufgaben der Arbeitgeber-Vereinigung ist eine, die Arbeitsbedingungen der bei ihren Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer durch Abschluss von Tarifverträgen zu regeln. Es gilt aber der Grundsatz, dass eine Arbeitgebervereinigung tariffähig sein muss, wie dies auch für eine Gewerkschaft vorausgesetzt wird.

Der Begriff Gewerkschaft wird weder im BetrVG noch in anderen Gesetzen definiert. Nach jahrelanger Diskussionen geht der Gesetzgeber nunmehr von dem historischen und traditionell vorgezeichneten Begriff der Gewerkschaft aus, wie er durch die klassischen Arbeitnehmerorganisationen entstanden ist, die sich als Gegengewicht zur wirtschaftlichen Übermacht der Arbeitgeber herausgebildet haben.

Man kann sagen, dass das Hauptziel die Tarifautonomie, sowie die Gestaltung und sinnvolle Ordnung des Arbeits- und Wirtschaftslebens ist. In diesem Sinne hat der Begriff Gewerkschaft in allen arbeitsrechtlichen Gesetzen dieselbe Bedeutung. Arbeitgeber und Betriebsrat haben seitens der Gesetzgebung die Verpflichtung der Zusammenarbeit unter Beachtung der abgeltenden Tarifverträge Dadurch wird die besondere Bedeutung der Tarifverträge auch im Rahmen der Betriebsverfassung hervorgehoben.

Betriebsrat und Gewerkschaftsbeauftragter
Zur Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben hat die Gewerkschaft – unabhängig von ihrer koalitionsrechtlichen Betätigung – ein ausdrücklich normiertes Zugangsrecht zum Betrieb. Im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Unterstützungsfunktionen wurde in den zurückliegenden Jahren unter Anwendung der Rechtsprechung in Verbindung mit Gesetzesvorschriften folgende gewerkschaftliche Befugnisse festgeschrieben:

  • Unterstützung bei Betriebsratswahlen, insbesondere die Einreichung von Wahlvorschlägen für die BR-Wahl
  • Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht, wenn vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats in der vorgeschrieben Frist noch keinen Wahlvorstand vorhanden ist.
  • Einberufung einer Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands in einem betriebsratslosen Betrieb.
  • Antrag beim Arbeitsgericht auf Ersetzung eines untätigen Wahlvorstands.
  • Anfechtung einer Betriebsratswahl.
  • Antrag beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber: Bei groben Verstößen gegen dessen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen.
  • Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen.
  • Strafantragsrecht wegen Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane.

Diese Aufzählung die keineswegs vollständig, sie gibt nur einen Einblick in die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse. Der Betriebsrat und die Gewerkschaft stehen sich trotz der organisatorischen und funktionalen Trennung nicht isoliert gegenüber. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Betriebsrat selbstständige und grundsätzlich voneinander unabhängige Interessenvertretungen für unterschiedliche Interessengruppen sind.

Der Betriebsrat vertritt alle Belegschaftsmitglieder, und die Gewerkschaft nur die Gewerkschaftsmitglieder. Der gesetzliche Anspruch auf Zugang zum Betrieb durch einen Gewerkschaftsvertreter ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine Gewerkschaft handelt, auf die die oben angeführten Voraussetzungen zutreffen. Das bedeutet, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten sein muss. Sobald eine Gewerkschaft zumindest einen Arbeitnehmer des Betriebs zu ihren Mitgliedern zählt, ist sie im Betrieb vertreten.

Kommt es zu Streitigkeiten über Fragen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit mit Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden oder des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebs, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Über das Zugangsrecht der Gewerkschaften wird ebenfalls im Beschlussverfahren entschieden. In dringenden Fällen, wenn z. B. dem Gewerkschaftsbeauftragten der Zugang verweigert wird, hat dies im Wege einstweiliger Verfügung zu erfolgen.