Gehen Sie gegen kriminelles Verhalten Ihrer Mitarbeiter vor

Immer häufiger leiden deutsche Unternehmen unter unehrlichem Verhalten von Mitarbeitern. Delikte wie Diebstahl, Untreue, Urkundenfälschung oder Geheimnisverrat scheinen auf dem Vormarsch zu sein. Allein im Jahr 2001 verloren die Betriebe so rund 6,5 Mrd. Euro. Und die Tendenz ist steigend.
Viele Arbeitgeber schrecken jedoch davor zurück, kriminelle Mitarbeiter zu bestrafen. Sie fürchten Imageschäden, meinen, nicht genügend Beweise zu haben oder fühlen sich den Tätern, die sie gut kennen, zu nah. Wie Sie bei kriminellen Machenschaften Ihrer Mitarbeiter rechtssicher reagieren, erfahren Sie im Folgenden.

Wollen Sie arbeitsrechtlich gegen einen Mitarbeiter vorgehen, der eine Straftat gegen Sie verübt hat, dürfen Sie ihm innerhalb von zwei Wochen grundsätzlich fristlos kündigen, ohne ihn zuvor wegen der Straftat abzumahnen. Auch eine ordentliche Kündigung ist rechtens. Sie können sich auch darauf beschränken, eine Abmahnung auszusprechen. Damit verlieren Sie jedoch Ihr Recht, dem Mitarbeiter wegen dieses Sachverhalts zu kündigen.

Sollten Sie einem Mitarbeiter wegen krimineller Handlungen fristlos kündigen, müssen Sie den wichtigen Grund für Ihre fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht beweisen können. Daher ist es wichtig, dass Sie vor der Kündigung durch eine genaue Klärung des Sachverhalts Beweise für eine eventuelle spätere Auseinandersetzung sichern.

Wenn Sie gegen Ihren Mitarbeiter eine Strafanzeige stellen wollen, sollten Sie dies in jedem Fall innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Delikts tun. Möglicherweise können Sie nicht einschätzen, ob es sich bei der Straftat Ihres Mitarbeiters um ein Offizialdelikt oder ein Antragsdelikt handelt. Während bei den Offizialdelikten (zum Beispiel Raub) die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermittelt, gilt für Antragsdelikte (zum Beispiel Diebstahl geringwertiger Sachen bis 25 Euro oder Sachbeschädigung) eine 3-Monats-Frist.

Je nach Schwere des Vorfalls sollten Sie die gesamten Ermittlungsaktivitäten mit einem Rechtsanwalt abstimmen. Denn schließlich geht es um die Beurteilung, ob Ihre Erkenntnisse für arbeitsrechtliche Sanktionen ausreichen. Ein frühzeitiger Rechtsrat kann helfen, teure Folgekosten zu sparen. Besonders in schweren Fällen oder bei komplizierter Sachlage werden häufig Detektivbüros beauftragt, um innerbetriebliche Vermögensdelikte zu klären sowie Mitarbeiter zu überprüfen.

Idealerweise verhindern Sie Mitarbeiterkriminalität von vornherein. Ihre Möglichkeiten dazu sind allerdings begrenzt. So sollten Sie im Arbeitsvertrag hervorheben, dass eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers einen Grund für eine fristlose Kündigung liefert, dass eine Vertragsstrafe fällig wird, wenn Ihr Mitarbeiter einen Grund zur fristlosen Kündigung liefert, und darauf hinweisen, dass bei einer Straftat Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgen wird.

Darüber hinaus sollten Sie regelmäßig einen Sicherheits-Check durchführen, um mögliche Anhaltspunkte für Mitarbeiterkriminalität zu finden. Prüfen Sie dabei beispielsweise, wie hoch die aktuelle Fehlzeitenquote in Ihrem Unternehmen ist. Ein Hinweis auf kriminelles Verhalten von Mitarbeitern kann auch Ihr Eindruck sein, dass Wettbewerber über Ihre Produkte besser informiert sind, als Sie es wünschen. Untersuchen Sie, welche Mitarbeiter häufig Kontakt mit Mitarbeitern von Konkurrenzunternehmen haben.

Darüber hinaus sollten Sie bei Ihrem Sicherheits-Check klären, wie hoch die Inventurdifferenzen, auch im Vergleich zum Branchenschnitt, in Ihrem Unternehmen sind und ob sich diese erklären lassen; wie sich der Materialverbrauch entwickelt; wie hoch die Ausschussquote ist, und wie sie sich entwickelt, und ob in letzter Zeit Betriebsunterbrechungen oder sonstige Zwischenfälle zunehmen.