Fristlose Kündigung bei fremdenfeindlichen Äußerungen

Wer allerdings im Betrieb Arbeitskollegen mit fremdenfeindlichen Äußerungen beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, dies hat das Arbeitsgericht Berlin in einem gerade veröffentlichten Urteil bestätigt. Auch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind diskriminierende Handlungen dieser Art besonderen Sanktionen unterstellt.
Im verhandelten Fall hatte der entlassene Mitarbeiter über mehrere Jahre täglich einen deutschen Arbeitskollegen polnischer Abstammung immer wieder mit fremdenfeindlichen Äußerungen beleidigt. Der Arbeitgeber erfuhr erst davon, nachdem sich der diskriminierte Kollege an den Personalrat gewandt hatte. Die Folge: der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter fristlos.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 05.09.2006, Aktenzeichen: 96 Ca 23147/05) wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab. Es stellte fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter gemäß § 626 Absatz 1 BGB gekündigt hatte. Die wiederholten Beleidigungen des Mitarbeiters gegenüber seinem Kollegen stellten eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Es sei dem Arbeitgeber deshalb auch nicht zuzumuten, den Mitarbeiter bis zum Ablauf der geltenden ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Nach Meinung der Arbeitsrichter muss ein Arbeitgeber es nicht hinnehmen, wenn ein Mitarbeiter offen fremdenfeindliche Tendenzen zur Schau stellt.
Achtung: Vor jeder außerordentlichen Kündigung müssen Arbeitgeber eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen vornehmen. Je nach Einzelfall sind vorher mildere Mittel, wie Abmahnungen, Versetzung oder Umsetzung, zu prüfen. Jede außerordentliche fristlose Kündigung setzt außerdem immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Hier müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob der vorliegende Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, und bei Abwägung der konkret berührten Interessen die Kündigung gerechtfertigt ist.