Fristlose Kündigung: Auf Details kommt es an

Bei einer fristlosen Kündigung verstehen die Arbeitsgerichte nach wie vor wenig Spaß. Detaillierte Angaben zu dem angeblichen Fehlverhalten sind erforderlich.

Exemplarisch für die erforderlichen Angaben bei einer fristlosen Kündigung ist der Streit eines Fußballspielers gegen seinen Verein vor dem Arbeitsgericht Berlin. Der Verein hatte eine fristlose Kündigung ausgesprochen, weil der Spieler abfällige Äußerungen über die Vereinsspitze gemacht hatte.

Nachdem der Gütetermin über die fristlose Kündigung gescheitert war, forderte das Gericht den Verein auf, detaillierte Angaben über die abfälligen Äußerungen zu machen. Nur, wenn diese tatsächlich vorliegen und sich im Zweifelsfalle auch beweisen lassen, hat der Verein mit seiner fristlosen Kündigung Aussicht auf Erfolg.

Das bedeutet für Sie für den Fall eine fristloser Kündigung
Sprechen Sie eine fristlose Kündigung nur dann aus, wenn Sie wirklich belegen können, welche Pflichtverstöße vorliegen. Grundsätzlich können Sie eine Kündigung zwar auch mit dem Verdacht von Pflichtverletzungen begründen (sog. Verdachtskündigung). Nur sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung noch strenger als in anderen Fällen von Kündigungen.

Fristlose Kündigung: Immer mit "Reservefallschirm“
Gewöhnen Sie es sich an, bei einer fristlosen Kündigung immer hilfsweise eine fristgemäße Kündigung auszusprechen. Für den Fall, dass das Arbeitsgericht Ihre fristlose Kündigung kippt, haben Sie so immer noch die fristgemäße Kündigung als Reserve.

Musterformulierung für eine fristlose Kündigung
Der insoweit entscheidende Satz in Ihrer fristlosen Kündigung lautet:

"Hiermit kündigen wir da bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstzulässigen Termin. Das ist der …“

Achtung: Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, müssen Sie den Betriebsrat zu beiden Kündigungen anhören; also sowohl zu der fristlosen Kündigung als auch zu der hilfsweise ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung. Andernfalls ist die Kündigung zu der Sie den Betriebsrat nicht angehört haben, alleine aus diesem Grund wegen § 102 Betriebsverfassungsgesetz unwirksam.