Feiertage im Dezember: Arbeitsrecht und Weihnachten

Weihnachten steht vor der Tür. Aber was bestimmt das Arbeitsrecht über die Arbeit an den Feiertagen?

Immer wieder hört man, dass Mitarbeiter meinen, dass sie am Heiligen Abend und Silvester nicht arbeiten müssen. Allerdings ist dies ein Irrtum. Grundsätzlich, das heißt von speziellen branchenbezogenen Regelungen einmal abgesehen, gilt laut Arbeitsrecht für die Arbeit an Feiertagen Folgendes:

  1. Heiligabend und Silvester sind in keinem Bundesland ein gesetzlicher Feiertag, d. h. es muss gearbeitet werden. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Arbeitstagen.
  2. Der 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember) sowie der 1. Januar sind hingegen gesetzliche Feiertage in jedem Bundesland.

Arbeitsrecht verbietet Arbeit am Feiertag

An gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer zwischen 00.00 und 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Arbeitszeitgesetz, Ausnahmen in § 10 Arbeitszeitgesetz). Sofern Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist laut Arbeitsrecht das Entgelt zu bezahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Anspruch auf Zuschlag für Arbeit an Feiertagen

Einen Anspruch auf Zuschlag für die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit gibt es nur, wenn ein anwendbarer Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag diesen Zuschlag vorsehen. Diese sind in gewissen Grenzen steuerfrei (§ 3b EstG) und zwar entsprechend folgender Staffelung:

  • Feiertagsarbeit: 125 Prozent
  • Silvesterarbeit ab 14 Uhr: 125 Prozent
  • Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr und an den Weihnachtsfeiertagen: 150 Prozent

Bemessungsgrundlage für die Höhe der steuerfreien Zuschläge ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende Grundlohn. Der Grundlohn wird dabei steuerrechtlich bis zu einer Obergrenze von 50 Euro berücksichtigt. Für die Sozialversicherungsbeiträge gilt seit dem 01.07.2006 sogar, dass diese nur bis zur Höhe von 25 Euro pro Stunde sozialversicherungsfrei sind (§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

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