Familienpflegegesetz hilft bei Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Mit dem Familienpflegegesetz hat der Gesetzgeber Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen, für eine bestimmte Zeit die Pflege von nahen Angehörigen zu übernehmen und trotzdem in Teilzeit weiter zu arbeiten. Das Angebot von Familienpflegezeit kann im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten ein Instrument der Mitarbeiterbindung sein. (Stand Dezember 2013)

Nach dem Familienpflegezeitgesetz können Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate lang reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Hierbei unterstützt der Gesetzgeber Arbeitgeber bei der Finanzierung des Entgeltvorschusses. Arbeitnehmer können nach diesem Gesetz ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Dadurch wird das Einkommen nur halb so stark reduziert wie die Arbeitszeit.

Wenn beispielsweise Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden verringern, um Angehörige zu pflegen, erhalten sie ein Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Nach Ablauf der Pflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer dann wieder in Vollzeit, aber bekommt weiterhin 75 Prozent des Gehaltes bis der Betrag für das vorgestreckte Entgelt "abgearbeitet" ist.

Der Arbeitgeber kann den Vorschuss durch ein Bundesdarlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zinslos finanzieren. Hierdurch entsteht kein finanzielles Risiko für den Arbeitgeber und ist für diesen kostenneutral.

Der Arbeitnehmer muss sich für die Pflegezeit und Nachpflegezeit gegen Erwerbsminderung und Tod versichern, so dass sowohl der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber für die Nachpflegephase abgesichert ist Voraussetzung für die Förderung durch das Bundesamt ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Gesetz kann in Anspruch genommen werden, wenn nahe Angehörige gepflegt werden sollen. Unter nahen Angehörigen werden folgende Personen verstanden:

  1. Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwiegerkinder und Enkelkinder
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder
  4. die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Für Arbeitgeber bietet die Familienpflegezeit eine Möglichkeit im Rahmen ihrer Mitarbeiterbindung und ihrer Personalentwicklungsmaßnahmen Anreize für die Vereinbarung von Familie und Beruf zu schaffen. Beide Seiten können durch die Wahrnehmung der Familienpflegezeit profitieren.