Geringfügig Beschäftigte: Es bleibt weiterhin bei der Pauschalabgabe

Zahlreiche Arbeitgeber von Mini-Jobbern versuchen, die Pauschalabgabe vor Gericht zum Kippen zu bringen. Doch es wird bei der Pauschalabgabe bleiben. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt wieder das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen.
Es bleibt bei der Pauschalabgabe vorerst
Geklagt hatten Arbeitgeber, die gemeinsam eine Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei betreiben und einen Studenten auf geringfügiger Basis beschäftigten.
Für diesen mussten sie eine Pauschalabgabe zur Sozialversicherung (seit 01. Juli 2006 beträgt die Pauschalabgabe in der Regel 28 % vom Entgelt) abführen. Schließlich forderten sie die Pauschalbeträge zurück, da diese zu Unrecht gezahlt worden seien.
Die Begründung: Es handle sich bei der Pauschalabgabe um eine Sonderabgabe (da der Mitarbeiter für die Pauschalabgabe keinerlei Gegenleistung erhalte und dadurch die geringfügige Beschäftigung nicht versichert sei) und der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Zulässigkeitsvoraussetzung für Sonderausgaben nicht beachtet.
Außerdem verstoße die Pauschalabgabe gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, denn Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten und Arbeitgeber ohne geringfügig Beschäftigte würden unzulässig ungleich behandelt.
LSG Nordrhein-Westfalen: Die Pauschale ist rechtmäßiger Beitrag
Die Arbeitgeber erhielten weder vor dem Sozialgericht in 1. Instanz noch vor dem LSG Recht.
Die geforderten Beiträge seien zu Recht gezahlt worden. Die gesetzliche Grundlage verstoße nicht gegen das Verfassungsrecht. Es handle sich bei den Pauschalbeträgen auch nicht um eine Sonderausgabe, sondern um Sozialversicherungsbeiträge.
Einem Sozialversicherungsbeitrag müsse nicht immer eine Gegenleistung der Verwaltung gegenüberstehen. (LSG NRW, Urteil vom 30. März 2006, Az.: L 5 KR 101/05, es wurde Revision zugelassen).