Entgeltfortzahlung: Wie lange müssen Arbeitgeber zahlen

Zwar betreffen nur 5 % der Krankschreibungen Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 6 Wochen. Diese machen aber fast die Hälfte aller gemeldeten Fehltage aus. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für die vorliegende Krankheit bis zu 6 Wochen lang Entgeltfortzahlung leisten. Darüber hinaus muss er nur dann Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn...
  • eine weitere Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Erkrankung beruht oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind oder
  • zwischen 2 Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Erkrankung mindestens 6 Monate liegen.

Beispiel Entgeltfortzahlung:
Der Mitarbeiter war vom 19.07.2007 bis zum 31.03.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber muss dementsprechend Entgeltfortzahlung für 6 Wochen vom 19.07. bis 29.08.2007 leisten. Ist der Mitarbeiter später wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig, hat er erneut Anspruch auf bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Ist er aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber nur dann Entgeltfortzahlung leisten, wenn die neue Arbeitsunfähigkeit frühestens am 19.07.2008 beginnt, weil dann 12 Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit vergangen sind. Beginnt die erneute Arbeitsunfähigkeit vorher und dauert über den 19.07.2008 hinaus, hat der Mitarbeiter auch für die Zeit nach dem 19.07.2008 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (BAG, 14.03.2007, 5 AZR 514/06).

Wenn sich ein Mitarbeiter nach 6-wöchiger Entgeltfortzahlung erneut krankmeldet und es Anzeichen dafür gibt, dass die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Erkrankung beruht, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung vorläufig verweigern. Die Beweislast liegt beim Mitarbeiter. Dazu muss er ggf. auch seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Er kann sich also nicht allein auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berufen. Kann der Arbeitgeber eine Fortsetzungserkrankung daraufhin nicht eindeutig nachweisen, muss er nachträglich Entgeltfortzahlung gewähren (LAG Hamm, 14.12.2005, 18 Sa 165/05).

Die Entgeltfortzahlung berechnet sich generell nach dem Betrag, den der Mitarbeiter ohne Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte. Hier sind auch Zuschläge, Zulagen, Provisionen, Prämien usw. zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleiben lediglich Aufwandsentschädigungen sowie Vergütungen für außerplanmäßige Überstunden.