Elternzeit: Kündigung bei fehlender schriftlicher Einigung nicht möglich

Grundsätzlich muss ein Mitarbeiter die Elternzeit bei Ihnen schriftlich anmelden. Unterlässt er dies, kann er trotzdem gesetzlichen Schutz gegen eine Kündigung genießen.

Dieses auf den ersten Blick merkwürdig erscheinende Ergebnis ergibt sich aus einer Entscheidung des BAG vom 26.06.2008, Az. 2 AZR 23/07. Danach ist der Schutz gegen eine Kündigung in der Elternzeit nicht immer davon abhängig, dass der Arbeitnehmer die Elternzeit schriftlich beantragt hat.

Schriftlicher Antrag auf Elternzeit
Eine Mitarbeiterin war nach der Geburt des Kindes zu Hause geblieben. Allerdings hatte sie keinen schriftlichen Antrag auf Elternzeit gestellt. Als sie nach einem Jahr die Kündigung erhielt, klagte sie gegen diese mit der Begründung, sie sei in Elternzeit und genieße daher gesetzlichen Kündigungsschutz.

Die Richter am BAG hielten die Kündigung für unwirksam. Zwar hätte die Mitarbeiterin die Elternzeit schriftlich anmelden müssen. Der Arbeitgeber könne sich aber auf das Fehlen dieser schriftlichen Anmeldung nicht berufen. Denn schließlich habe er gewusst, dass die Mitarbeiterin ein Kind bekommen habe. Wenn sie dann nach Ablauf der Mutterschutzfristen nicht zur Arbeit erscheine und er dies ohne Beanstandung hinnehme, verwehre der Grundsatz vom Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf den Formfehler.

Tipp für Arbeitgeber
Wenn eine Mitarbeiterin nach Ablauf der Mutterschutzfristen nicht zur Arbeit erscheint und keine Elternzeit beantragt hat, sollten Sie unverzüglich Kontakt mit ihr aufnehmen und klären, ob Sie einen Antrag auf Elternzeit stellen will. Nur so bekommen Sie Gewissheit.