Elternzeit 2009/2010: Übertragung der Elternzeit (Teil 1)

Im Jahr 2009 hat das BAG gleich eine ganze Reihe von neuen Entscheidungen zum Thema Elternzeit getroffen. Damit ist zum Teil die bisherige Rechtsprechung geändert worden. Zum Thema Übertragung der Elternzeit, wenn in der Elternzeit ein zweites Kind geboren wird, hat das BAG mit Urteil vom 21.04.2009 (Az.: 9 AZR 391/08) die Position Ihrer Mitarbeiter verbessert.

Ein Fall aus der Praxis: Eine Mitarbeiterin ist in Elternzeit und bekommt während der Elternzeit ein weiteres Kind. Welche Auswirkungen und Rechte bringt das mit sich? Der Fall des BAG sah folgendermaßen aus: 

1999

Beschäftigungsbeginn

07/2004

Geburt einer Tochter

09/2004 – 07/2007

Beantragte Elternzeit für die Tochter

07/2006

Geburt eines Sohns

09/2006 – 07/2009

Beantragte Elternzeit für den Sohn

Das Problem war jetzt, dass die Elternzeit für die Tochter zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes und der für ihn beantragten Elternzeit noch nicht abgelaufen war. Für die Monate 09/2006 bis 07/2007 kam es sogar zu einer Überschneidung der Elternzeit. Daher verlangte die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für die Tochter und Übertragung der restlichen Elternzeit auf den Zeitraum nach der Elternzeit für den Sohn.

Im Klartext. Die letzten 11 Monate der Elternzeit für die Tochter sollten übertragen werden auf die Monate 08/2009 bis 06/2010, also nach Ende der Elternzeit für den Sohn.

Und so entscheid das BAG zum Thema Elternzeit
Um es kurz und schmerzlos zu machen: Das BAG gab der Mitarbeiterin im vollen Umfang Recht.

  • Sie können nach dieser Entscheidung, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur verhindern, wenn es dafür dringende betriebliche Gründe gibt. Ansonsten müssen Sie zustimmen. Die Ablehnung können Sie nur innerhalb von 4 Wochen schriftlich erledigen. Das Fatale: Für dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 BEEG sind Sie voll beweispflichtig. In der Praxis wird es schwer werden, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in einem solchen Fall zu vermeiden.
  • Außerdem müssen Sie nach § 15 Abs. 2 BEEG der Übertragung der restlichen Elternzeit für das erste Kind auf die Zeit nach der Elternzeit für das zweite Kind zustimmen. Und das gilt bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.