Eine Ausschlussfrist verhindert endlosen Vertragsstreit

Mit einer Ausschlussfrist verhindern Sie endlose Vertragsstreitigkeiten. Denn durch eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag kann die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erheblich verkürzt werden. Der große Vorteil einer solchen Ausschlussfrist: Macht der Mitarbeiter seine Ansprüche nicht innerhalb dieser Zeit geltend, sind sie verfallen.

Eine Ausschlussfrist kann ein- oder zweistufig ausgestaltet sein
Eine einstufige Ausschlussfrist erfordert zur Wahrung des Anspruchs lediglich die (schriftliche) Geltendmachung. Eine zweistufige Ausschlussfrist sieht zusätzlich noch die Klageerhebung innerhalb einer weiteren Frist vor. Dann muss Ihr Arbeitnehmer auf der 1. Stufe die Forderung fristgemäß (schriftlich) geltend machen und diese anschließend innerhalb einer weiteren Frist einklagen, falls der Anspruch nicht anerkannt wird.

Wenn ein Tarifvertrag fehlt
Gilt in Ihrem Betrieb kein Tarifvertrag, sollten Sie im Arbeitsvertrag unbedingt Ausschlussfristen vereinbaren. Allerdings sind dabei einige formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten. So hat das Bundesarbeitsgericht mittlerweile für beide Stufen entschieden, dass jeweils drei Monate Ausschlussfrist das Minimum sind. Eine kürzere Frist ist unwirksam.

Neben der Mindestdauer der Ausschlussfrist ist rechtlich auch noch zu berücksichtigen, dass Ausschlussfristen immer nur für beide Seiten gelten können. Einseitige Ausschlussfristen, die nur Ansprüche Ihres Arbeitnehmers betreffen, benachteiligen diesen und sind generell unwirksam (Bundesarbeitsgericht (BAG), Az.: 5 AZR 545/04).

Das bedeutet: Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern also vorschreiben, dass sie Ansprüche innerhalb weniger Monate geltend machen müssen, gilt das gleichermaßen für Sie selbst. Auch Sie müssen sich also gegebenenfalls beeilen.

Achtung: Die Regelung über die Ausschlussfrist darf nicht in einem umfangreichen Formulararbeitsvertrag inmitten der Schlussbestimmungen „versteckt" sein. Diese Klauseln sind andernfalls überraschend und daher unwirksam. Notwendig ist eine drucktechnische Hervorhebung, beispielsweise als eigener Vertragspunkt.

Zudem darf die Ausschlussfrist nicht nur die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Frist verlangen, sondern muss auch die Folgen der Nichtgeltendmachung (Ansprüche verfallen) nennen. Nehmen Sie in Ihre Formulierungen jeweils die Nichtanwendbarkeit auf Schadenersatzansprüche nach vorsätzlichen Handlungen auf.

Eine einstufige Ausschlussfrist können Sie in diesen Fällen wie folgt formulieren:

 

 

Musterformulierung:

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schrittlich erhoben werden.
  2. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

 

Für eine zweistufige Ausschlussfrist bietet sich folgende Regelung an:

 

 Musterformulierung:

  1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schrittlich erhoben werden.
  2. Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.