Direktionsrecht und Arbeitszeit: Wann Sie Sonntagsarbeit anordnen dürfen

Der Sonntag wird in immer mehr Branchen zum "normalen“ Arbeitstag. Das mag man gut oder schlecht finden. Viele Bürger wollen aber an Sonntagen z. B. auf frische Brötchen nicht verzichten. Die muss allerdings auch jemand produzieren und verkaufen. Vielen Arbeitgebern kommt daher eine neue Entscheidung des BAG zum Thema Sonntagsarbeit, Direktionsrecht und Arbeitszeit gerade recht.

Wann Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts zur Arbeitszeit auch Sonntagsarbeit verbindlich anordnen können, entschied das BAG mit Urteil vom 15.9.2009 zum Az. 15.9.2009, 9 AZR 757/08.

Das BAG stellte mit dieser Entscheidung fest, dass Arbeitgeber grundsätzlich dazu berechtigt sind, im Rahmen des Direktionsrechts zu Arbeitszeiten ihren Arbeitnehmern Sonn- und Feiertagsarbeit zuzuweisen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Die Sonntagsarbeit muss gesetzlich oder durch eine Ausnahmegenehmigung erlaubt sein.
  • Es gibt keine entgegenstehende tarifvertraglichen Regelungen.
  • Im Arbeitsvertrag ist die Arbeit an Sonntagen nicht ausgeschlossen.

Wenn im Arbeitsvertrag lediglich die pro Woche zu leistende Stundenzahl definiert ist, legen Sie als Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch Weisung kraft Ihres Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest. Sie können als Arbeitszeit dann durch Ihr Direktionsrecht auch Arbeit an Sonntagen verbindlich anordnen.

Wenn etwas anderes gelten soll, sind dafür konkrete Anhaltspunkte erforderlich. Das kann z.  B. die Formulierung im Arbeitsvertrag sein, dass die Arbeitszeit an den Tagen "Montag – Samstag" zu leisten ist. Dann ist Ihr Direktionsrecht auf die Verteilung der Arbeitszeit an diesen Tagen beschränkt.