Die Jahresarbeitsentgeltgrenze hat sich zum Jahreswechsel geändert

Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung nur bis zur Höhe der so genannten Jahresarbeitsentgeltgrenze der Versicherung. Allerdings werden hierbei zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen unterschieden.
Unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Neben der allgemein geltenden Grenze gibt es noch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Grenze versicherungsfrei waren.
Außerdem mussten diese Personen privat krankenversichert sein. Allgemein wird dabei von Bestandsfällen gesprochen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Jahresarbeitsentgeltgrenzen im Vergleich
Die allgemeine Grenze beläuft sich 2006 auf 47.250 Euro. 2005 waren 46.800 Euro maßgebend. Für Bestandsfälle gelten 42.750 Euro im Jahr 2005 waren 42.300 Euro  maßgebend. Teilzeitkräfte werden die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit ihrem Entgelt in der Regel nicht überschreiten.
Ist Ihr Arbeitnehmer aber noch bei anderen Arbeitgebern beschäftigt, müssen die einzelnen Verdienste zusammengerechnet werden. Dann ist ein Überschreiten der Jahresentgeltgrenze selbstverständlich möglich.
Wird die Jahresentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Allerdings gilt dies nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Rückwirkende Erhöhung der Bezüge
Bei rückwirkender Erhöhung des Entgelts endet die Versicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das erhöhte Entgelt entstanden ist.
Hat Ihr Arbeitnehmer also im Laufe des Jahres 2005 die Jahresentgeltgrenze überschritten und ist sein Entgelt auch 2006 höher als die dann geltende Grenze, scheidet er mit dem Jahresende 2005 aus der Versicherungspflicht aus.