Die Anzahl der Beisitzer in der Einigungsstelle

Wie viele Beisitzer in der Einigungsstelle sein sollten, erklärt Experto.de.

Die Einigungsstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern (meistens 2 pro Seite) zusammen, die jeweils vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber gestellt werden (§ 76 Abs. 2 BetrVG).

Insbesondere der Vorsitzende muss unparteiisch sein und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Auf ihn muss sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber gemeinsam einigen. Gelingt das nicht, bestimmt das Arbeitsgericht den Vorsitzenden.

Die Wahl des Vorsitzenden

Die Bestellung des Vorsitzenden ist ausschlaggebend für den Verlauf des gesamten Verfahrens. Ist der einer Seite vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende nicht akzeptabel, sollte ein Gegenvorschlag unterbreitet werden.

Wichtig: Guter Vorsitzender

Der Vorsitzender ist besonders wichtig für Sie. Denn er entscheidet allein über wichtige Modalitäten des Verfahrens. Der Vorschlag hinsichtlich einer Person sollte deshalb auch taktisch überdacht werden. Denn im Zweifel ist seine Stimme die entscheidende Stimme.

Prüfen Sie die Anzahl der Beisitzer

Die Beisitzer können erheblichen Einfluss auf den Gang und das Ergebnis des Einigungsstellenverfahrens haben. Ihre Sachkunde, Redegewandtheit und Überzeugungskraft bestimmen häufig die Richtung der Verhandlungen. Überlegen Sie sich deshalb frühzeitig, wer für die Durchsetzung Ihrer Position am besten geeignet ist.

Überprüfen Sie im Zweifel zudem, ob die von der anderen Seite vorgeschlagene Zahl an Beisitzern dem Problem und Ihren Bedürfnissen angemessen ist. Dabei gilt grundsätzlich: Je komplizierter die Materie und je mehr Beschäftigte betroffen sind, desto mehr Beisitzer sollte es geben. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet wieder das Arbeitsgericht.

Der Vergütungsanspruch der Beisitzer

Der Vergütungsanspruch jedes Mitglieds der Einigungsstelle entsteht unabhängig davon, ob das Tätigwerden des Beisitzers erforderlich oder verhältnismäßig ist. Maßstab sind allein die Regeln des § 76a BetrVG. Der Vergütungsanspruch ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht auf die Freistellung von Kosten gerichtet, sondern begründet einen unmittelbaren Anspruch des Einigungsstellenmitglieds auf Vergütung.

Meist wird die Tätigkeit auf der Grundlage eines festen Tages- oder Stundensatzes abgerechnet. Zulässig ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich je nach Schwierigkeit der Streitigkeit und den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Die Stundensätze sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Vorsitzenden mit 100 bis 300 € angemessen. Bei einer mittleren Schwierigkeit wird der Wert also bei ca. 150 € liegen.

Ein Beisitzer erhält grundsätzlich 70 % von diesem Betrag, zuzüglich etwaiger Auslagen und der Mehrwertsteuer.

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