Der Unterlassungsanspruch im Arbeitsrecht

Was der Unterlassungsanspruch im Arbeitsrecht bedeutet, erklärt Experto.de

Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist auch im Arbeitsrecht besonders wichtig. Denn es geht ja nicht nur immer um eine Kündigung, eine Abmahnung, ein Zeugnis oder finanzielle Ansprüche. Manchmal will man einfach nur, dass ein bestimmtes Verhalten aufhört. Immer wenn die Gefahr besteht, dass ein anderer eine Handlung vornehmen wird, die einen anderen in seinen Rechtsgütern verletzt, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.

So können beispielsweise Mobbingattacken durch Unterlassungsansprüche abgewehrt werden. Und auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kennt Unterlassungsansprüche des Betriebsrats, die dieser gegen seinen Arbeitgeber durchsetzen kann, insbesondere aus § 23 Abs. 3 BetrVG.

Danach können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen. Hält sich der Arbeitgeber dann nicht an die gerichtliche Entscheidung, wird er auf Antrag vom Arbeitsgericht nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld verurteilen. Auch hierbei sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft antragsbefugt. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Der Unterlassungsanspruch im Einzelnen

Für einen Unterlassungsanspruch müssen Rechtsverletzungen durch den Arbeitgeber unmittelbar bevorstehen oder bereits erfolgt sein. Das gilt natürlich nicht nur für die zuvor beschriebenen groben Verstöße des Arbeitgebers.

Will ein Arbeitnehmer oder der Betriebsrat den Unterlassungsanspruch sogar in dringenden Fällen durch die Beantragung einer einzelligen Verfügung durchsetzen, ist stets Voraussetzung, dass die Gefahr der Wiederholung zu vermuten ist. Diese Vermutung muss dann durch Tatsachen begründet sein.

Betriebsvereinbarungen und Unterlassung

Betriebsvereinbarungen sind Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber ist nach dem BetrVG für die Durchführung einer Betriebsvereinbarung zuständig. Hält er sich nicht daran, liegt in aller Regel eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor und der Betriebsrat kann dann die Unterlassung der vereinbarungswidrigen Maßnahmen verlangen und auf seinen Antrag hat das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro androhen und gegebenenfalls einzuziehen.

Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers

Auch der Arbeitgeber könnte über einen Unterlassungsanspruch nachdenken. Der könnte sich zum einen gegen den einzelnen Arbeitnehmer richten, beispielsweise wenn dieser seiner Schweigepflicht nicht nachgekommen ist und Betriebsgeheimnisse verraten hat. Außerdem kann sich ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat und die einzelnen Betriebsratsmitglieder richten. Als Beispiel sei ein Verstoß gegen das Verbot parteipolitischer Betätigungsbetrieb oder die aggressive Werbung für eine gewerkschaftliche Tätigkeit zu nennen.

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