Amtsenthebung: Die schärfste Waffe gegen Betriebsräte

Die schärfste Waffe, die Sie als Arbeitgeber gegen ein Betriebsratsmitglied haben, ist Antrag auf Amtsenthebung nach Paragraph 23 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Allerdings sollten Sie einen solchen Antrag auf Amtsenthebung nicht aus einem spontanen Ärger heraus treffen, sondern gewissenhaft und ruhig abwägen, ob eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist. Sonst kann der Schuss schnell nach hinten losgehen und Ihnen als Arbeitgeber eine böse Überraschung bescheren.
Ein Fall zur Amtsenthebung
In einem Bochumer Unternehmen hatte ein Betriebsratsmitglied die Belegschaft zur Arbeitsniederlegung aufgefordert. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, damit habe der Arbeitnehmervertreter seine Neutralitätspflicht verletzt und massiv den Betriebsfrieden gestört. Er beantragte den Ausschluss des betreffenden Mitarbeiters aus dem Betriebsrat, was einer Amtsenthebung entspricht.

Urteil aus Bochum

Fast wäre der Arbeitgeber mit seinem Antrag auf Amtsenthebung erfolgreich gewesen. Das Gericht teilte nämlich die Ansicht, dass das Verhalten des Betriebsratsmitglieds eine grobe Amtspflichtverletzung war. Allerdings hatte zwischenzeitlich eine neue Betriebsratswahl stattgefunden, in der der Übeltäter erneut in den Betriebsrat gewählt worden war. Deshalb lehnte das Gericht den Antrag auf Amtsenthebung ab.
Arbeitsgericht Bochum,
Beschluss vom 10. April 2006,
Az.: 4 BV 64/04
Auswirkungen für Sie als Arbeitgeber
Planen Sie eine Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds zu beantragen, dürfen Sie also nicht zögern. Eine erfolgreiche Amtsenthebung verlangt schnelles Handeln, weil die erfolgte Wiederwahl des Betriebsratsmitglieds den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds unmöglich macht.
Ohne groben Pflichtverstoß geht gar nichts
Soll Ihr Antrag auf Amtsenthebung eines Betriebsratsmitglieds erfolgreich sein, muss der betreffende Mitarbeiter nach § 23 Absatz 1 BetrVG seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht nur verletzt, sondern grob verletzt haben. Das ist nur dann der Fall, wenn das Fehlverhalten objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist.
Praxis-Tipp zur Amtsenthebung
Verstößt ein Betriebsratsmitglied bei seiner normalen Tätigkeit gegen arbeitsvertragliche Pflichten, drohen ihm die gleichen Konsequenzen wie jedem anderen Mitarbeiter auch. Sie können ein solches Verhalten abmahnen und dem Betriebsratsmitglied unter Umständen sogar die Kündigung aussprechen.
Stellen Sie als Arbeitgeber einen Antrag auf Amtsenthebung, sind Sie für die Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des entsprechenden Betriebsratsmitglieds voll beweispflichtig. Bevor Sie also den Antrag auf Amtsenthebung stellen, sollten Sie die Umstände genau prüfen und dokumentieren.
Haben Sie Zeugen für den Pflichtverstoß des Mitarbeiters, sollten Sie diese vorher zu dem Vorfall befragen und sie erst dann dem Gericht gegenüber benennen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag auf Amtsenthebung im späteren Verfahren nicht auf wackligen Füßen steht.
Sie können Schadensersatz verlangen
Ist Ihnen als Arbeitgeber durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden, ist das betreffende Betriebsratsmitglied nach §§ 823,826 BGB sogar schadensersatzpflichtig.