Das Bundesarbeitsgericht: Die höchste Instanz

Ein arbeitsrechtliches Verfahren beginnt in erster Instanz beim Arbeitsgericht. Die zweite Instanz ist das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dann folgt der Weg zum Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht ist die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Das Bundesarbeitsgericht – die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit – ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Die nachfolgenden Fälle, die vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurden, sind Entscheidungen, in denen es darum ging, einen Grundsatz zu klären.

Dies gilt nicht nur in Arbeitsgerichtsthemen, sondern auch in Beschlussverfahren, in dem Betriebsräte und Arbeitgeber vertreten sind. Anders als beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht, sprich der ersten und zweiten Instanz, sitzen beim Bundesarbeitsgericht in jedem Senat drei Berufsrichter und – wie in erster und zweiter Instanz – je ein ehrenamtlicher Richter von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.

Alle fünf Richter sind stimmberechtigt. Anders als im Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Berufsrichter die Mehrheit der Stimmen. Selbst wenn sich Arbeitgeberbeisitzer und Arbeitnehmerbeisitzer einig sein sollten, könnten die Berufsrichter sie überstimmen.

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus 2010

  • Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 29.9.2010, 10 AZR 630/09
    Tarifauslegung – tarifliche Jahresarbeitszeit – Arbeitsverhältnis mit dem Erfüllungsort in Berlin-Ost.
    Die Parteien streiten über den Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen Jahresarbeitszeit. Er war vom 1. April 2002 bis zum 1.April 2006 freigestelltes Betriebsratsmitglied.
  • Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.9.2010, 8 AZR 567/09
    Betriebsübergang – Übernahme des Personals.
    Die Parteien streiten darüber, ob infolge eines Betriebsübergangs zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, und über Vergütungsansprüche.
  • Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 14.9.2010, 1 ABR 30/09
    Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs – tarifliche Schlichtungsstelle – Verletzung des Unterschriftserfordernisse.
    Ein vom Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht unterzeichneter Einigungsstellenspruch ist unwirksam.
  • Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 8.9.2010, 7 AZR 513/09
    Tarifvertragliche Ausschlussfrist – Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds.
    Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltansprüche der als Betriebsratsmitglied und Vertrauensperson von der Arbeit freigestellten Klägerin wegen Versäumung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind.
  • Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 17.8.2010, 9 ABR 83/09
    Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach §95 Abs 2 S 1 SGB 9 – Besetzung von Stellen mit Personalleitungsfunktion – schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen.
    Die Beteiligten streiten über Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion.
  • Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 13.8.2010, 1 AZR 173/09
    Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen der Gewerkschaft.
    Weder Art 9 Abs. 3 GG noch § 275 Abs. 3 BGB berechtigen einen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzubleiben, um an Sitzungen des Ortsvorstands seiner Gewerkschaft teilzunehmen. Die Parteien haben über einen Anspruch der Klägerin auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands einer Gewerkschaft gestritten.
  • Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 17.8.2010, 9 ABR 83/09
    Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach §95 Abs 2 S 1 SGB 9 – Besetzung von Stellen mit Personalleitungsfunktion – schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen.
    Die Beteiligten streiten über Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion.