Neben der Arbeitsstättenverordnung ergibt sich der Anspruch auf Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz aus der allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers, für den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter zu sorgen (§ 618 Abs. 1 BGB, § 62 Abs. 1 HGB). Zudem muss der Arbeitgeber nach den §§ 4 und 5 ArbSchG beurteilen, welchen Gefährdungen seine Mitarbeiter ausgesetzt sind, und – wenn nötig – entsprechende Veränderungen vornehmen. So eine Gefährdung kann bekanntlich auch im Passivrauchen liegen.
Ob der Arbeitgeber genug für den Nichtraucherschutz in seinem Betrieb tut, können Sie anhand der folgenden Checkliste ermitteln.
Maßnahmen zum Nichtraucherschutz |
Ja |
Nein |
Arbeiten Raucher und Nichtraucher räumlich getrennt? |
|
|
Gibt es im Unternehmen rauchfreie Arbeitszonen? |
|
|
Ist sichergestellt, dass Nichtraucher nicht durch verqualmte Luft gestört werden? |
|
|
Werden Nichtraucher, insbesondere Schwangere, keinem passiven Rauchen ausgesetzt? |
|
|
Werden die Vorgaben für den Nichtraucherschutz auch konsequent durchgesetzt? |
|
|
Wenn alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, hat der Arbeitgeber das Erforderliche für den Nichtraucherschutz im Unternehmen getan.
Am einfachsten ist sicher, die relevanten Arbeitsbereiche (Werkstätten, Büros etc.) zu Nichtraucherzonen zu erklären und das Rauchen nur noch in einem speziellen Raucherzimmer oder im Treppenhaus zu gestatten. So ist allen beim Nichtraucherschutz gedient.