Betriebsübergang: Beachten Sie diese Grundlagen für das Informationsschreiben

Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil verkauft (Betriebsübergang), so müssen die Arbeitnehmer über viele Dinge informiert werden. Die Details dieses Informationsschreibens sind in §613a Abs. 5 BGB genau geregelt. Wenn Sie hier Fehler machen, hat das spürbare Auswirkungen für den Erwerber und den Verkäufer des Betriebes. Das Gleiche gilt immer dann, wenn der Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft (Vertrag) erfolgt. Ein weiteres typisches Beispiel ist also etwa ein Pachtvertrag.

§613a BGB hat zur Folge, dass die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber des Betriebes übergehen. Die Mitarbeiter haben allerdings die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Mit dem Informationsschreiben zum Betriebsübergang sollen sie in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob sie den Widerspruch einlegen wollen oder nicht.

Gesetzlich geregelt ist das Informationsschreiben oder Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang in § 613a Abs. 5 BGB.

Wer verfasst das Informationsschreiben zum Betriebsübergang?
Hier haben Sie drei Möglichkeiten. Das Gesetz schreibt für den Fall des Betriebsübergangs vor, dass entweder der bisherige Inhaber oder der Erwerber die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer zu informieren hat. Das Informationsschreiben ist also entweder vom Verkäufer (um im Beispiel zu bleiben) oder dem Käufer zu schreiben. Die Gerichte akzeptieren es jedoch auch, wenn beide Partner das Informationsschreiben gemeinsam versenden.

Welche Form muss das Informationsschreiben zum Betriebsübergang haben?
Der Begriff Informationsschreiben oder Unterrichtungsschreiben hat sich für die Information der Mitarbeiter beim Betriebsübergang eingebürgert. Das Gesetz sieht vor, dass die Information in Textform erfolgen muss. Damit ist selbstverständlich die Übersendung eines Briefes oder eines Faxes möglich.

Sie können die Mitarbeiter jedoch auch per E-Mail informieren. Auch dies würde die Textform erfüllen. Da Sie allerdings dafür beweispflichtig sind, dass und wann Sie die Mitarbeiter informiert haben, bietet sich ein Brief mit Empfangsbestätigung der Mitarbeiter zur Information an.

Wann müssen Sie das Informationsschreiben beim Betriebsübergang versenden?
Eine gesetzliche Frist für das Informationsschreiben beim Betriebsübergang gibt es nicht. Allerdings gibt es einen ganz pragmatischen Tipp. Nach Erhalt des Informationsschreibens haben die Mitarbeiter einen Monat Zeit, schriftlich gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen.

Das Informationsschreiben sollte daher so rechtzeitig versandt werden, dass diese 1-Monatsfrist zum geplanten Zeitpunkt der Betriebsübergabe bereits abgelaufen ist. Denn dann besteht Klarheit darüber, welche Arbeitsverhältnisse tatsächlich auf den neuen Arbeitgeber übergehen.

An wen müssen Sie das Informationsschreiben beim Betriebsübergang adressieren?
Empfänger des Informationsschreibens sind die jeweils vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter. Dabei kann es durchaus möglich sein, dass für verschiedene Mitarbeitergruppen verschiedene Informationsschreiben erforderlich sind. Verschiedene Informationsschreiben müssen Sie dann versenden, wenn der Betriebsübergang unterschiedliche Auswirkungen auf die unterschiedlichen Mitarbeitergruppen hat.

Es kann sogar sein, dass Sie individuelle Informationsschreiben oder Unterrichtungsschreiben versenden müssen. Dies wird erforderlich, wenn es individuell unterschiedliche Inhalte gibt, über die Sie die Mitarbeiter informieren müssen.