Betriebsrat: Was Sie ihm bei einer geplanten Fusion mitteilen müssen

Mit dem Risikobegrenzungsgesetz ergeben sich für Sie als Unternehmer seit 19.08.2008 Informationspflichten bei einer geplanten Fusion. Oft ist unbekannt, dass und welche Informationen Sie Ihrem Betriebsrat geben müssen, wenn Sie eine Fusion planen. Informieren Sie den Betriebsrat nicht, droht Ihnen ein Bußgeld.

Das "Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" – Kurzbezeichnung Risikobegrenzungsgesetz – gibt dem Betriebsrat Auskunftsansprüche gegenüber Ihnen als Arbeitgeber.

Die Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind weitgehend unbekannt geblieben. Der Grund dürfte sein, dass es beim Risikobegrenzungsgesetz in erster Linie um die Gestaltung von Darlehens- und Sicherungsverträgen geht, weniger um die Rechte des Betriebsrates. Aber das Gesetz sieht eben auch Auskunftsansprüche des Betriebsrates vor.

Über diese Punkte müssen Sie den Betriebsrat informieren
Das Gesetz will Mitarbeiter bei Betriebsübernahmen besser schützen. Der Wirtschaftsausschuss bzw. der Betriebsrat, wenn ein Wirtschaftsausschuss nicht besteht, muss bereits vor der Fusion informiert werden. Das gilt jedenfalls solange, wie dadurch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Diese Pflicht trifft Sie als Arbeitgeber. Sie müssen aktiv werden.

Ihr Betriebsrat kann nach §§ 106 Abs 2 BetrVG, iVm § 109a BetrVG folgende Informationen und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen:

  • Angabe des potenziellen Erwerbers
  • Informationen über dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens
  • Informationen über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer

Was passiert, wenn ein Mitglied des Betriebsrates plaudert
Fusionen von Unternehmen sind in der Planungsphase hochsensibel. Natürlich müssen die Mitglieder des Betriebsrates über erlangte Informationen Stillschweigen bewahren. Welche Möglichkeiten Sie haben, wenn ein Mitglied des Betriebsrates trotzdem plaudert, lesen Sie hier:

Durch die neue Regelung werden die Rechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit Fusionen erweitert. Bislang gab es derartiges nur für börsenorientierte Unternehmen. Ziel ist es, Fusionen transparenter zu gestalten. Inwieweit diese neuen Regelungen Fusionen erschweren oder verhindern, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Vorstellbar ist, dass sich potenzielle Übernehmer nicht gerne zu früh "outen" und dass es daher schwerer werden kann, einen Fusionspartner zu finden.

Und wenn Ihnen Fehler bei der Information des Betriebsrates unterlaufen?
Wenn Sie Ihren Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss entweder gar nicht oder zu spät oder nicht ausreichend detailliert informieren, kann der Betriebsrat notfalls die Einigungsstelle anrufen. Diese entscheidet dann über den erforderlichen Inhalt und Umfang der Unterrichtungspflicht.

Bei vorsätzlich fehlender, wahrheitswidriger, unvollständiger und verspäteter Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bzw. des Betriebsrates kommt ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR in Frage.

Betriebsrat kann Fusion nicht verhindern
Das Gesetz gibt dem Betriebsrat keine Möglichkeit, den Vollzug der Unternehmensübernahme durch eine einstweilige Verfügung zu verhindern.