Betriebsrat: Überwachung der für Arbeitnehmer geltenden Gesetze

Die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) hat die wichtige Aufgabe der Überwachung. Dabei muss sie prüfen, dass alle zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden.

Betriebsrat: Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen
Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine allgemeine Überwachungspflicht. Diese ist in §80 BetrVG, einer der zentralen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, geregelt. Der Betriebsrat soll in seinem Betrieb darüber wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Eine wichtige Aufgabe die von der Arbeitnehmervertretung auch unbedingt beachtet und durchgeführt werden sollte. Um dieser umfassenden und anspruchsvollen Aufgabe nachzukommen, hat der Betriebsrat ein uneingeschränktes Zutrittsrecht zu allen Räumen und Betriebsteilen. Der Zugang zu den Arbeitsplätzen ist nicht von der Erlaubnis des Arbeitgebers abhängig. Zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Betriebsrat auch regelmäßig Betriebsbegehungen durchführen.

Vorgehensweise des Betriebsrats bei der Überwachung

  • Der Betriebsrat stellt fest, dass er nach §80 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) die Überwachung Allgemeine Aufgaben hat.
  • Der Betriebsrat stellt fest, dass er zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist.
  • Der Betriebsrat stellt fest, dass ihm auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind.
  • Der Betriebsrat stellt fest, dass ihm vom Arbeitgeber, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen.
  • Der Betriebsrat stellt fest, dass er zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben einen Sachverständigen hinzuziehen kann.  

Fazit
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Überwachungspflichten nach §80 BetrVG sollte der Betriebsrat jede ihm zugängliche Informationsquelle nutzen. Es empfiehlt sich auch mit einzelnen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Gespräche zuführen, um konkrete Arbeitsabläufe beurteilen zu können. Der Betriebsrat sollte außerdem in regelmäßigen Abständen komplette Betriebsbegehungen durchführen.

Über die festgestellten Mängel sollte er ein Protokoll führen, um später überprüfen zu können, dass auch sämtliche Mängel die er dem Arbeitgeber aufgezeigt hat beseitigt worden sind. Der Betriebsrat sollte jedoch bereits unter der Schwelle eines Verstoßes gegen Gesetze oder Verordnungen aktiv werden.

Sollte der Betriebsrat mitbekommt, dass in bestimmten Abteilungen z. B. ein hoher Krankenstand vorhanden ist, viele Überstunden "gefahren" werden oder   Umgebungseinflüsse (Lärm, Staub, Vibrationen usw.), die schädliche sein können   vorkommen, sollte er dies unbedingt zum Anlass nehmen, weitere Nachforschungen anzustellen. Hilfestellung geben auch die Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften.