Ein attestiertes Beschäftigungsverbot gilt – es sei denn der Arbeitgeber kann es widerlegen

Eine als Verkäuferin beschäftigte Arbeitnehmerin wurde schwanger und geriet in verschiedene Konfliktsituationen mit ihren Vorgesetzten. Einige Zeit später attestierte die Frauenärztin der Mitarbeiterin ein absolutes Beschäftigungsverbot. Diesem Beschäftigungsverbot folgend blieb die Angestellte der Arbeit fern.

Beschäftigungsverbot: Das ist wichtig
In dem angesprochenen Fall stellte der Arbeitgeber die Lohnzahlungen ein, weil er die Richtigkeit des Beschäftigungsverbots in Frage stellte. Selbst die Bestätigung des Beschäftigungsverbots durch die zuständige Betriebsmedizinerin bezweifelte er. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin ihren Lohn vor dem Arbeitsgericht ein.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm verurteilte den Arbeitgeber zur Lohnzahlung. Er habe die Richtigkeit des von zwei Ärzten bestätigten Beschäftigungsverbots nicht widerlegt. Die Äußerung bloßer Zweifel genüge dafür nicht.

LAG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2006, Az.: 9 Sa 1557/05

 

Beschäftigungsverbot: Arbeitgeber müssen das ärztliche Attest widerlegen
Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, gelten für sie die besonderen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Ergibt sich aus einem ärztlichen Zeugnis, dass die Arbeitnehmerin überhaupt nicht beschäftigt werden darf, bleibt der Arbeitgeber trotzdem zur Zahlung des Arbeitsentgelds (Mutterschutzlohn) verpflichtet.

Ein ordnungsgemäß ausgestelltes, ärztliches, schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Diesen können kann der Arbeitgeber nur dadurch erschüttern, dass er die Umstände so darlegt, dass sie zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des Beschäftigungsverbots führen. Anhaltspunkte dafür können sich aus der Art der ausgeübten Nebentätigkeit oder aus sonstigen körperlich anstrengenden Aktivitäten ergeben.

Bei Zweifeln an einem attestierten Beschäftigungsverbot sollten Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Ist das ärztliche Zeugnis über das Beschäftigungsverbot unklar, kann er verlangen, dass ein eindeutiges Zeugnis vorgelegt wird.
  • Er kann bei berechtigtem Zweifel eine Untersuchung durch einen anderen Frauenarzt fordern.
  • Den Beweiswert des Attests kann beispielsweise erschüttern werden, wenn die Beschreibung der Arbeitsbedingungen, die für das Beschäftigungsverbot ausschlaggebend waren, falsch ist, oder die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung kein Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, von welchen Arbeitsbedingungen der Arzt für das Beschäftigungsverbot ausgegangen ist.