Beschäftigtendatenschutz: Neues Gesetz wird langsam konkret

Mit der Zustimmung des Bundeskabinetts zum Entwurf des Gesetzes über Beschäftigtendatenschutz am 25.08.2010 geht die Diskussion in eine neue Runde. Der Entwurf sieht Regelungen zur Videoüberwachung und zur offenen Überwachung in Betrieben vor. Allerdings ist er nicht unumstritten.

Mit dem Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz möchte die Bundesregierung die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter stärken. Auslöser sind die Datenskandale, die in den letzten Jahren stattgefunden haben.

Allerdings sind nicht alle Regelungen des Gesetzentwurfes zum Beschäftigtendatenschutz unumstritten.

Beschäftigtendatenschutz konkret: Das ist zur verdeckten Videoüberwachung geplant
Die verdeckte Videoüberwachung ist auch jetzt schon nur dann möglich, wenn ein dringender Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter Straftaten am Arbeitsplatz begeht und alle anderen Aufklärungsmethoden nicht weiterhelfen. In Zukunft soll die verdeckte Videoüberwachung in jedem Fall unzulässig sein.

Hiergegen richtet sich die Kritik der Arbeitgeberverbände. Mit dieser starken Ausprägung des Beschäftigtendatenschutzes werde den Arbeitgebern die Möglichkeit genommen, Diebstähle von Mitarbeitern aufzuklären. Gleichzeitig wird die Möglichkeit der Entlastung von fälschlicherweise verdächtigten Mitarbeitern dadurch erschwert.

Beschäftigtendatenschutz konkret: Offene Überwachung von nicht-öffentlichen Betriebsteilen
Auch hierzu sieht der Gesetzentwurf neue Regelungen vor. Diese soll zur Wahrung des Beschäftigtendatenschutzes nur zu sieben Zwecken möglich sein:

  1. zur Zutrittskontrolle
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts
  3. zum Schutz des Eigentums
  4. zur Sicherheit des Beschäftigten
  5. zur Sicherung von Anlagen
  6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes
  7. zur Qualitätskontrolle

Weitere Voraussetzung ist, dass sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich ist und nach Art und Ausmaß der Videoüberwachung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Mitarbeiter überwiegen. Auch hierdurch wird der Beschäftigtendatenschutz weiter gestärkt.

Weitere Aspekte des Beschäftigtendatenschutzes
Es ist aber nicht alleine mit Regelungen zur Videoüberwachung getan. Der Gesetzentwurf sieht weiter Einschränkungen beim Fragerecht in Bewerbungsverfahren vor. Möglichkeiten zur Recherche bei Bewerbungsverfahren in sozialen Netzwerken wie Facebook usw. sollen eingeschränkt werden.

Dies ist nur ein kleiner Auszug aus den Maßnahmen, die zur Förderung des Beschäftigtendatenschutzes kommen sollen. Wichtig ist noch, dass es keine Möglichkeit geben soll, etwa durch Betriebsvereinbarungen unter das Schutzniveau des Gesetzes zu gehen. Die Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes im Gesetz werden damit Mindeststandard werden.

Für Sie als Arbeitgeber werden die Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz steigen. Gleichzeitig werden Möglichkeiten zur Aufdeckung von Straftaten erschwert. Auch wenn das Gesetz zurzeit noch in der Diskussion ist, ist sicher davon auszugehen, dass der Stellenwert des Beschäftigtendatenschutzes in Zukunft steigen wird.