Berufsausbildung: Ausbildungsvertrag ist Pflicht

Die Berufsausbildung startet in vielen Unternehmen im Sommer wieder neu. In der Regel kommen Sie dabei an dem Abschluss eines klassischen Ausbildungsvertrages nicht vorbei. Lesen Sie hier, wie Sie sich absichern können und welche Folgen eine "Trickserei" für Sie haben kann.

Die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen erfolgt üblicherweise im Rahmen eines Ausbildungsvertrages. Die Grundlagen der Berufsausbildung und des Ausbildungsvertrages sind im Berufsbildungsgesetz und den Ausbildungsordnungen festgelegt.

Das ist der Klassiker der Berufsausbildung. An einem Ausbildungsvertrag kommen Sie in der Regel nicht vorbei. Das musste sich jetzt ein Malerbetrieb vom Bundesarbeitsgericht, dem höchsten deutschen Gericht für Arbeitssachen, sagen lassen. Mit Urteil vom 27.7.2010 zum Az. 3 AZR 317/08 stellte das Gericht fest, dass der Abschluss eines "Anlernvertrages" nicht möglich ist.

So versuchte der Betrieb bei der Berufsausbildung den Ausbildungsvertrag zu umgehen
Nachdem der Ausbildungsbetrieb mit einem Jugendlichen keinen Ausbildungsvertrag schließen konnte, vereinbarte der Ausbildungsbetrieb statt eines Ausbildungsvertrages einen "Anlernvertrag". Die Bezahlung erfolgte auf einem Niveau unterhalb der sonst üblichen Bezahlung von Arbeitnehmern in der Branche.

Das BAG hielt diesen Anlernvertrag für unwirksam (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB).  Denn nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Wenn keine Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsvertrages erfolgen soll, ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages erforderlich. Für einen "Anlernvertrag" besteht daneben kein Raum.

Der "Anlernvertrag" war daher unwirksam. Die Folgen für den Betrieb waren drastisch. Zum Schutz des Arbeitnehmers wendete das BAG die Grundsätze des "faktischen Arbeitsverhältnisses" an. Die Richter behandelten die Sache so, als ob ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen worden wäre. Die Folge war, dass der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch im Rahmen des sonst branchenüblichen Lohns hatte.

Tipp
Eine hochwertige Berufsausbildung ist auch im Interesse Ihres Unternehmens. Vermeiden Sie daher solche Konstruktionen wie im Fall des Bundesarbeitsgerichts. Führen Sie eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf immer als Ausbildungsvertrag durch. Wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich bei der angestrebten Ausbildung um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, informieren Sie sich bei Ihrer Industrie- und Handelskammer oder Ihrer Handwerkskammer.