Weil Arbeitgeber sich normalerweise in einer besseren finanziellen Lage befinden und sich nicht zuletzt deswegen auch gegen Schäden, welche die Mitarbeiter anderen Menschen zufügen, besser versichern können, ist es nach Ansicht der Gerichte fairer, die Last des Schadensersatzes nicht dem Arbeitnehmer allein aufzubürden.
Deswegen werden Schäden, die bei der Arbeit von Mitarbeitern verursacht werden, verteilt. Und zwar auf die Schultern des Mitarbeiters und auf Ihre Schultern als Arbeitgeber – auf der Basis eines Haftungsmodells. Dieses richtet sich danach, ob und wie fahrlässig der Mitarbeiter gehandelt hat.
Im Fall eines Taxifahrers entschieden die Arbeitsrichter nun jedoch, dass das Haftungsmodell nicht für den Fall von Fahrerflucht gelte. Die Düsseldorfer Richter nahmen keine Rücksicht auf einen angestellten Taxifahrer, der auf einer dienstlichen Fahrt ein anderes Fahrzeug beschädigt hatte. Ohne sich um den Schaden zu kümmern, gab der Taxifahrer Gas und flüchtete. Die Polizei kam ihm dennoch auf die Schliche und meldete sich beim Arbeitgeber des Fahrers. Dieser zeigte den Schaden bei seiner Haftpflichtversicherung an. Die Versicherung zahlte auch, wollte aber nachher das Geld von dem Taxifahrer zurück haben, weil für den Versicherungsnehmer, nämlich den Arbeitgeber des Fahrers, keine Pflicht bestanden habe, für den Schaden aufzukommen.
Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschied, der angestellte Taxifahrer müsse für den Schaden voll aufkommen. Das Haftungsmodell des Bundesarbeitsgerichts mit den unterschiedlichen Stufen von Fahrlässigkeit und Vorsatz greife nicht ein. Der Mitarbeiter des Taxiunternehmens habe eine vorsätzliche Unfallflucht begangen und seine höchstpersönlichen Aufklärungspflichten verletzt. Eine auch nur anteilige Haftung seines Arbeitgebers oder dessen Versicherung komme nicht in Frage.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Urteil vom 12.02.2003; Az.: 12 Sa 1345/02