Bei der Rückzahlung von Fortbildungskosten müssen Sie AGB-Recht beachten

Diese Erfahrung musste ein Arbeitgeber machen, der über 8.000 Euro Fortbildungskosten bereits in einen Mitarbeiter investiert hatte. Laut Arbeitsvertrag sollte der Mitarbeiter diese Fortbildungskosten anteilig zurückzahlen, wenn er innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Weiterbildungsmaßnahme aus dem Unternehmen ausschied.
Trotzdem blieb der Arbeitgeber auf den Fortbildungskosten sitzen, als der Mitarbeiter bereits nach 10 Monaten auf eigene Initiative zu einem anderen Arbeitgeber wechselte.
Begründung: Nach der vertraglichen Formulierung kam es für die Rückzahlungsverpflichtung nicht darauf an, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endete. Das benachteiligte den Mitarbeiter unangemessen. Die Rückzahlungsklausel für die Fortbildungskosten war daher unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB (BAG, 11.4.2006, 9 AZR 610/05).

Wenn Sie eine Vereinbarung für die Rückzahlung der Fortbildungskosten ansetzen, schreiben Sie hinein, dass der Mitarbeiter zur Zahlung verpflichtet ist, wenn "das Arbeitsverhältnis durch den Mitarbeiter selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird." Diese Formulierung ist dem Urteil zufolge wirksam. Fehlt die Eingrenzung hingegen, geht die Rückzahlungsklausel ins Leere – auch, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt.

Achten Sie außerdem auf die Bindungsdauer. Bei einem Lehrgang von 2 Monaten Dauer mit Arbeitsfreistellung ist etwa eine Bindungsdauer von einem Jahr zulässig, bei einjähriger Ausbildung bis zu 3 Jahre. Scheidet der Mitarbeiter dann sofort nach der Fortbildung aus, muss er die vollen Fortbildungskosten tragen. Scheidet er nach der Hälfte der Bindungsdauer aus, reduziert sich seine Zahlungsverpflichtung auf die Hälfte usw.