Bei der Abfindung kassiert die Krankenversicherung nicht mit

Der größte Teil der Arbeitsgerichtsproszzese wegen einer Kündigung endet mit einem Vergleich zwischen den Parteien und damit mit einer Abfindung. Für die Abfindung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Beiträge zur Krankenversicherung und den anderen Sozialversicherungszweigen.

Das ist für Sie als Arbeitgeber ein ganz wichtiger Punkt bei den Überlegeungen, ob Sie sich auf eine Abfindung einlassen wollen. Für diese müssen Sie keine Beiträge an die Krankenversicherung oder sonst zur Sozialversicherung abführen.

Gerade weil in vielen Arbeitsgerichten ein Kammertermin erst einige Monate nach einem erfolglosen Gütetermin stattfinden kann, kann eine Beendigung durch einen Vergleich für den Arbeitgeber attrraktiv sein. Man erspart sich so die Unsicherheit, dass das Arbeitsgericht die Kündigung kassiert. Denn Sie hätten dann den gekündigten Mitarbeiter weiter im Unternehmen und müssen ggfs. für die Dauer des Verfahrens das Gehalt weiter zahlen.

In der Regel diktiert der Arbeitsrichter einen Satz wie: “ Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zum … aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers endet. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz in Höhe von … „ Dieser Vergleich ist dann die Grundlage für die Zahlung der Abfindung.

Abfindungen nach §§ 9,10 KSchG lösen keine Beitragspflicht zur Krankenversicherung aus
Und auch nicht in anderen Bereichen der Sozialversicherung wie Rente und Arbeitslosenversicherung. Denn eine Abfindung ist kein beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV, weil sie keine laufende oder einmalige Zahlung aus einer Beschäftigung ist. Sie ist ganz im Gegenteil eine Entschädigung für den Wegfall des Arbeitsplatzes.