Befristeter Vertrag: Achten Sie auf die Schriftform

Die Befristung eines Arbeitsvertrages (befristeter Vertrag) bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 TzBfrG) der Schriftform. Ein befristeter Vertrag ohne Schriftform gilt als unbefristeter Vertrag. Die Schriftform ist auch - was oft unbekannt ist - für die befristete Verlängerung des Vertrages erforderlich.

Befristeter Vertrag: Schriftlich verlängern
Zwar nehmen die Gerichte die Schriftform eines befristeten Vertrages außerordentlich ernst. Auf der anderen Seite ist es nicht erforderlich, dass ein befristeter Vertrag zum Beispiel die Überschrift "befristeter Vertrag" trägt.

Nach einer Entscheidung des BAG ist es ausreichend, wenn Sie einen Mitarbeiter schriftlich die Verlängerung eines befristeten Vertrag anbieten und dieser das Schreiben zum Zeichen seines Einverständnisses gleichfalls unterschreibt (BAG, Urteil vom 26.07.2006, Az. 7 AZR 514/05).

Befristeter Vertrag: Formulieren Sie die Verlängerung konkret
Allerdings muss dieses Schreiben sehr konkret formuliert sein, damit Sie möglichen Ärger vermeiden. Die wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrages müssen in dem Schreiben genannt sein. Dazu gehören unter anderem Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses.

Besteht bereits ein befristeter Arbeitsvertrag, ist die Sache nach der genannten Entscheidung des BAG etwas einfacher. Dann reicht es aus, wenn Sie dem Mitarbeiter mitteilen, dass Sie das Arbeitsverhältnis über das geplante Ende hinaus bis zum Termin x zu gleichen Bedingungen fortsetzen wollen. Bitten Sie dann Ihren Mitarbeiter schriftlich Ihnen dieses Schreiben zum Zeichen seines Einverständnisses unterschrieben zurückzugeben. Damit ist dann ein neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

Denken Sie aber bitte daran, dass ein befristeter Vertrag nur dann zulässig ist, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen eines befristeten Vertrages sind detailliert in Teilzeit und Befristungsgesetz geregelt.