Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag schützt vor Entgeltfortzahlung

Viele gesetzliche Ansprüche Ihrer Arbeitnehmer können Sie im Arbeitsvertrag nicht abbedingen. Man spricht hier vom zwingenden Recht. Einen Ausweg aus dieser Misere bieten 1- oder 2-stufige Ausschlussfristen. Diese schließen nämlich den Anspruch, zum Beispiel den auf Entgeltfortzahlung, nicht aus, sondern begrenzen nur den Zeitraum der Geltendmachung.
Ausschlussfristen vor Gericht
Der Arbeitsvertrag einer Metallbauerin verwies auf eine tarifliche zweistufige Ausschlussfrist. Danach sollten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner und – im Falle einer Ablehnung durch diesen – innerhalb weiterer 4 Wochen vor Gericht geltend gemacht werden.
Auf Grund einer Krankheit machte die Arbeitnehmerin Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Jedoch erhob sie erst 4 Monate nach der Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber Klage.
Sie war der Meinung, dass Ausschlussfristen für gesetzliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nicht anwendbar seien.
Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Ausschlussfristen seien hier sehr wohl anwendbar und der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltfortzahlung daher erloschen.
LAG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 04.04.2006,
Az.: 2 Sa 548/05
Machen Sie Ausschlussfristen zum Standard
Viele gesetzliche Ansprüche Ihrer Arbeitnehmer können Sie im Arbeitsvertrag nicht abbedingen. Man spricht hier vom zwingenden Recht. Einen Ausweg aus dieser Misere bieten 1- oder 2-stufige Ausschlussfristen. Diese schließen nämlich den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht aus, sondern begrenzen nur den Zeitraum der Geltendmachung.

Ausschlussfristen: Das dürfen Sie regeln
Durch eine Ausschlussfrist können beispielsweise ausgeschlossen werden:

  • Anspruch auf Lohn
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen.

Ansprüche, die aus dem Persönlichkeitsrecht folgen und unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehen, wie Schmerzensgeld- oder Unterlassungsansprüche, werden nicht erfasst. Ebenso fallen nicht unter die Klausel:

  • Ansprüche aus Arbeitnehmererfindungen
  • Ansprüche auf Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung
  • Ansprüche auf Herausgabe des Eigentums
  • Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub und dessen Abgeltung.