Ausschlussfristen vor Gericht
Der Arbeitsvertrag einer Metallbauerin verwies auf eine tarifliche zweistufige Ausschlussfrist. Danach sollten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner und – im Falle einer Ablehnung durch diesen – innerhalb weiterer 4 Wochen vor Gericht geltend gemacht werden.
Auf Grund einer Krankheit machte die Arbeitnehmerin Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Jedoch erhob sie erst 4 Monate nach der Ablehnung des Anspruchs durch den Arbeitgeber Klage.
Sie war der Meinung, dass Ausschlussfristen für gesetzliche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nicht anwendbar seien.
Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Ausschlussfristen seien hier sehr wohl anwendbar und der geltend gemachte Anspruch auf Entgeltfortzahlung daher erloschen.
LAG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 04.04.2006,
Az.: 2 Sa 548/05
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Machen Sie Ausschlussfristen zum Standard
Viele gesetzliche Ansprüche Ihrer Arbeitnehmer können Sie im Arbeitsvertrag nicht abbedingen. Man spricht hier vom zwingenden Recht. Einen Ausweg aus dieser Misere bieten 1- oder 2-stufige Ausschlussfristen. Diese schließen nämlich den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht aus, sondern begrenzen nur den Zeitraum der Geltendmachung.
Ausschlussfristen: Das dürfen Sie regeln
Durch eine Ausschlussfrist können beispielsweise ausgeschlossen werden:
- Anspruch auf Lohn
- Vermögenswirksame Leistungen
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen.
Ansprüche, die aus dem Persönlichkeitsrecht folgen und unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehen, wie Schmerzensgeld- oder Unterlassungsansprüche, werden nicht erfasst. Ebenso fallen nicht unter die Klausel:
- Ansprüche aus Arbeitnehmererfindungen
- Ansprüche auf Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Ansprüche auf Herausgabe des Eigentums
- Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub und dessen Abgeltung.