Das Ausbildungsverhältnis kann schon vor der Abschlussprüfung enden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein weitreichendes Urteil (vom 13. März 2007) gefällt und entschieden: Das Ausbildungsverhältnis kann schon vor der Abschlussprüfung ganz regulär enden. Dieses Urteil zum Ausbildungsverhältnis (Az. 9 AZR 494/06) entlastet vor allem ausbildende Unternehmen deutlich. Denn: Ist ein Ausbildungsvertrag abgelaufen, enden die Verpflichtungen des ausbildenden Unternehmens auch dann, wenn noch keine Abschlussprüfung absolviert wurde.
Ausbildungsverhältnis endet vor der Abschlussprüfung
Wann ein Ausbildungsverhältnis tatsächlich endet, hat die Gerichte schon häufiger beschäftigt. In der Regel drehten sich solche Streitigkeiten allerdings um die Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis auch dann noch Bestand hat, wenn die erforderliche Abschlussprüfung bereits absolviert wurde. Aktuell wurde von oberster Instanz ein Urteil gefällt, dass ein Ausbildungsverhältnis de facto zeitlich begrenzt, obwohl noch keine Prüfung bestanden wurde.

Bis zur Prüfung Vergütung zahlen?

Im vorliegenden Fall hatte eine Auszubildende einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, dessen vereinbarte Laufzeit vom 15. Oktober 2001 bis zum 14. Oktober 2004 reichte. Die zuständige Industrie- und Handelskammer hatte diesen Vertrag durch die Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge bestätigt. Die Kammer setzte für die Abschlussprüfung den „Winter 2004“ als Termin fest.
Letztlich fand die Prüfung am 29. Januar 2005 ihren Abschluss. Allerdings wurde der letzte Ausbildungstag im Unternehmen – gemäß den Angaben im Ausbildungsvertrag – bereits am 14. Oktober 2004 absolviert. Seit diesem Tag wurde der Auszubildenden auch keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt. Genau darum drehte sich dann auch die Klage der Auszubildenden: Diese sah sich bis Ende Januar 2005 als Beschäftigte des Unternehmens. Und pochte demnach auch bis zu diesem Zeitpunkt auf Ausbildungsvergütung.
Mit dieser These hatte sie vor dem Arbeitsgericht auch noch Erfolg. Allerdings entschieden Berufungs- und Revisionsinstanz genau umgekehrt. Das Ausbildungsverhältnis war tatsächlich – gemäß Ausbildungsvertrag – Mitte Oktober 2004 zu Ende gegangen.