Arbeitszeit: Vorsicht bei einer durchschnittlichen Stundenzahl

Flexibilität ist für Sie als Arbeitgeber sehr wichtig. Daher versuchen viele, bereits im Arbeitsvertrag möglichst flexible Regelungen zu vereinbaren; so auch hinsichtlich der Arbeitszeit. Allerdings gibt es dafür für Sie Grenzen. So kann die Festlegung einer durchschnittlichen Stundenzahl jeden Monat in einem Formulararbeitsvertrag unwirksam sein.

Wenig Flexibilität bei der Arbeitszeit
§ 2 Nachweisgesetz verpflichtet Sie, die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich zu fixieren. Dies machen Sie entweder in einer schriftlichen Zusammenfassung der vereinbarten Arbeitsbedingungen oder – besser – in dem schriftlichen Arbeitsvertrag. Dabei sind flexible Regelungen zur Arbeitszeit und zur Stundenzahl möglich.

Zu flexibel geht es aber nicht. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein zu erkennen, in welchem Umfang seine Arbeitspflicht besteht und im welchem Umfang der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihn zu beschäftigen.

Arbeitszeit und durchschnittlichen Stundenzahl im Monat
Bezogen auf die Arbeitszeit und die Angabe einer durchschnittlichen Stundenzahl im Formulararbeitsvertrag bedeutet dies:

Wenn Sie in einem Formulararbeitsvertrag eine durchschnittliche Stundenzahl pro Monat vereinbaren, müssen Sie zwingend auch angeben, innerhalb welchen Zeitraums dieser Durchschnittswert erreicht werden muss. Andernfalls ist Ihre Vertragsklausel für den Arbeitnehmer intransparent und damit unwirksam. In der Regel gilt dann die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft als vereinbart. Die von ihnen angestrebte Flexibilität ist damit dann nicht mehr zu erreichen.

Formulieren Sie also bei Vertragsklauseln zur Arbeitszeit und zur Stundenzahl sehr sorgfältig. Die Angabe des Referenzzeitraums ist obligatorisch. Eine solche Klausel könnte beispielsweise wie folgt lauten:

Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat beträgt 150 Stunden, dieser Durchschnittswert ist pro Kalendervierteljahr zu erreichen.