Was Sie beim Erhalt von Trinkgeld beachten müssen

Was muss ich beim Erhalt von Trinkgeld beachten? Muss ich dem Arbeitgeber über die Höhe Auskunft geben? Wird Trinkgeld versteuert? Kann der Arbeitgber das Trinkgeld zum Lohn rechnen? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Trinkgeld ist eine Leistung des Kunden an den Arbeitnehmer, für die regelmäßig kein Rechtsanspruch besteht und die zusätzlich zu den vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen gezahlt wird. Ein Kunde leistet das Trinkgeld, ohne jedoch hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. In der Regel wird ein Trinkgeld als Belohnung für die erbrachte Dienstleistung gezahlt.

Ob Arbeitnehmer Trinkgelder annehmen dürfen, kann sich nach dem Berufszweig richten. In bestimmten Bereichen, etwa dem Gaststätten- oder Friseurgewerbe, entspricht dies der Üblichkeit. In anderen Bereichen, etwa bei Behörden oder dem Technischen Überwachungsverein, ist die Annahme von Trinkgeldern pflichtwidrig.

Trinkgeld kann nicht auf Vergütungsansprüche des Beschäftigten angerechnet werden

Da auf Trinkgeld regelmäßig kein Rechtsanspruch besteht, kann es auf Vergütungsansprüche der Beschäftigten nicht angerechnet werden. Nach § 107 Abs 3 Gewo (Gewerbeordnung) kann die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer von Dritten ein Trinkgeld erhält.

Vertragliche Anrechnungsklausel erlaubt Verrechnung

Zulässig ist es hingegen, Trinkgeld ganz oder teilweise aufgrund einer vertraglichen Anrechnungsklausel
mit dem Festbetrag der Vergütung zu verrechnen. So kann ein Arbeitgeber
einen Kellner nicht per Direktionsrecht dazu verpflichten, erhaltenes
Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse abzuführen, wenn dieser
schutzwürdig auf den Erhalt des Zusatzverdienstes vertrauen durfte.

Nach
gefasster Rechtsprechung liegt ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand
vor, wenn ein Beschäftigter längere Zeit die Möglichkeit gehabt hat,
Trinkgelder zu vereinnahmen und dementsprechend seinen gesamten
Lebensstandard darauf eingerichtet hat. Es ist jedoch zulässig den
Erhalt von Trinkgeld ganz oder teilweise aufgrund einer vertraglichen
Anrechnungsklausel mit dem Festbetrag der Vergütung zu verrechnen.

Muss dem Arbeitgeber die Höhe des Trinkgeldes mitgeteilt werden?

Arbeitsrechtlich ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber aus vertraglicher Nebenpflicht nur dann zur Auskunft über die Höhe der erzielten Trinkgeldeinnahmen verpflichtet, wenn er hieran ein berechtigtes rechtliches Interesse hat. Dies kann dann angenommen werden, wenn das Trinkgeld vertraglich Vergütungsbestandteil ist oder wenn der Arbeitgeber die Auskunft zur Ermittlung des LStAbzuges (Lohnsteuerabzug) benötigt.

Hat der Arbeitgeber über die Höhe der Trinkgelder keine Kenntnis, haftet er nicht für die daraus resultierende Lohnsteuer.

Trinkgeld muss meist nicht versteuert werden

Trinkgelder brauchen gewöhnlich nicht versteuert werden. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 3 Nr. 51 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Das gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es vom Gast freiwillig gegeben wird. Ist es hingegen als Bedienungszuschlag vorgeschrieben, fallen dafür Steuern und Sozialabgaben an. Darüber hinaus ist Trinkgeld nur steuerfrei, soweit es die Mitarbeiter erhalten.