Wann Ihre Mitarbeiter einen rechtlichen Anspruch auf Lohnerhöhung haben

Die Lebenshaltungskosten steigen immer schneller. Daher fragen immer mehr Arbeitgeber, wann Mitarbeiter einen Anspruch auf Lohnerhöhung haben. Dieser Anspruch auf Lohnerhöhung ist aber nur in wenigen Fällen automatisch gegeben.

In der folgenden Übersicht haben wir für Sie zusammengestellt, wann es einen Anspruch auf Lohnerhöhung gibt und wann nicht.

Anspruch auf Lohnerhöhung und Arbeitsvertrag
Zunächst gilt einmal der im Arbeitsvertrag festgesetzte Lohn. Nur in seltenen Fällen ist in einem Arbeitsvertrag etwas Ähnliches vereinbart wie in einem Staffelmietvertrag, nämlich eine Festlegung, wann der Lohn erhöht werden soll. Findet sich eine solche Regelung nicht, so ist ein Anspruch auf Lohnerhöhung nur dann gegeben, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine entsprechende Lohnerhöhung einig sind. Insofern liegt dann eine Änderung des Arbeitsvertrages vor.

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet, einer Lohnerhöhung zuzustimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einige Jahre bei Ihnen beschäftigt ist. Auch wenn in diesen Fällen eine Lohnerhöhung üblich und in der Regel auch verdient ist, gibt es keinen automatischen Anspruch auf Lohnerhöhung.

Soweit der Grundsatz. Es gibt aber drei wichtige und in der Praxis bedeutsame Ausnahmen davon:

Anspruch auf Lohnerhöhung und Tarifentwicklung
Ein Anspruch auf Lohnerhöhung kann sich ergeben, wenn Ihr Unternehmen zwar nicht tarifgebunden ist, die Tarife in der Branche sich aber weiter verändert haben. Eine nur geringe Erhöhung des Tariflohns führt noch nicht zu einem Anspruch auf Lohnerhöhung bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern. Die Grenze dürfte aber in etwa dann erreicht sein, wenn der Arbeitnehmer nur zwei Drittel des Lohns eines vergleichbaren Tarifangestellten bekommen würde. Hier ist dann schnell die Grenze zum sittenwidrigen Lohnwucher erreicht. Es entsteht hier ein Anspruch auf Lohnerhöhung.

Anspruch auf Lohnerhöhung und Tarifvertrag
Als Arbeitgeber müssen Sie den Anspruch auf Lohnerhöhung auch berücksichtigen, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Lohn- und Gehaltstarifvertrag eine Lohnerhöhung für den Arbeitnehmer vorsieht. Sofern der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Lohnerhöhung, auch ohne direkte Änderung des Arbeitsvertrages.

Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag und Anspruch auf Lohnerhöhung
Ähnlich ist es, wenn ein Tarifvertrag zwar nicht direkt anwendbar ist, Sie in Ihrem Arbeitsvertrag aber darauf hingewiesen haben, dass sich der Lohn aus dem jeweils gültigen Tarifvertrag der XY-Branche ergibt. Gibt dieser Tarifvertrag dann einen Anspruch auf Lohnerhöhung, so gilt das auch für die Arbeitsverträge in denen auf den jeweils gültigen Tarifvertrag verwiesen ist.