Versetzungsrecht: Welches Wort in keinem Arbeitsvertrag fehlen darf

Arbeitgeber haben ein verständliches Interesse daran, Arbeitnehmer möglichst flexibel einzusetzen und zwar immer dort, wo Arbeit anfällt und sie wirklich benötigt werden. Aus diesem Grund sehen viele Formulararbeitsverträge diese arbeitsvertragliche Regelung vor:
„Der Arbeitnehmer kann entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb der Firma xy eingesetzt werden.“
Achtung: Diese Formulierung reicht nach Auffassung der Richter am Landesarbeitsgericht nicht aus. Vielmehr muss im Arbeitsvertrag auch aufgenommen werden, dass es sich dann um eine „gleichwertige“ Tätigkeit handelt (Urteil vom 09. Januar 2007, Az.9 Sa 1099/06).
Geklagt hatte eine Filialleiterin, deren Arbeitgeber es sich laut Arbeitsvertrag vorbehalten hatte, ihr jederzeit eine andere Tätigkeit im Unternehmen zuweisen zu können, die „ihren Kenntnissen und Fähigkeiten“ entspricht. Nachdem die Filialleiterin 4 Wochen lang erkrankt war, wies ihr der Arbeitgeber eine neue Tätigkeit zu – in einem Reparaturbetrieb. Die Filialleiterin wollte aber in ihrer bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt werden – und gewann den angestrebten Prozess.
Die Richter sahen in der vorformulierten Versetzungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin. Sie bedeutet im Grunde ein uneingeschränktes Versetzungsrecht. Das aber würde den gesetzlichen Änderungskündigungsschutz vollkommen unterlaufen.
Bei Neuabschlüssen von Arbeitsverträgen wählen Sie deshalb die folgende Formulierung:
„Der Arbeitnehmer kann entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb der
Firma xy auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden.“