Verlängerungen von befristeten Verträgen

Befristete Arbeitsverträge können für Arbeitgeber ein sinnvolles Instrument für eine effektive Personalplanung sein. Doch insbesondere Arbeitgeber müssen aufpassen. Ständig ändert sich die Rechtsprechung und Gesetzgebung zu befristeten Arbeitsverträgen.

Begehen Arbeitgeber einen Fehler, wird nicht der gesamte befristete Arbeitsvertrag unwirksam. Nur die Befristung ist unwirksam, mit der Folge, dass plötzlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Das versuchen Arbeitgeber natürlich möglichst zu vermeiden.

Eine besondere Gefahrenquelle lauert bei Vertragsverlängerungen. So können auch befristete Verträge bis zu gewissen Grenzen verlängert werden.

Vertragsänderungen

Ganz besondere Vorsicht ist für Arbeitgeber geboten, wenn sie im Zuge der Verlängerung eines befristeten Vertrags die Vertragsinhalte ändern. Doch warum ist das so?

Die Begründung ist einfach: In diesem Fall liegt keine Verlängerung, sondern der Neuabschluss eines Vertrags vor. In aller Regel ist die Befristung dann unwirksam, da ja bereits zuvor ein befristeter Vertrag bestanden hatte.

Das heißt aber nicht, dass Arbeitgeber Vertragsbedingungen nicht ändern dürfen. Nur im Zusammenhang mit einer Verlängerung der Befristung sollten sie das möglichst nicht machen. Sie sollten daher auf einen möglichst langen Abstand zwischen Änderungen am Inhalt des Vertrags und einer Verlängerung achten.

Beispiel: Ein Arbeitgeber möchte einen befristeten Vertrag mit einem Arbeitnehmer innerhalb des ersten Jahres verlängern. Gleichzeitig möchte er dem Mitarbeiter neue Aufgaben übertragen und das Gehalt anpassen. Eine solche Vertragsänderung kommt in Verbindung mit der Verlängerung dem Neuabschluss eines Arbeitsvertrags gleich und die Befristung wird unwirksam.

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie stets eine Verlängerung, die mit einer Vertragsänderung verbunden ist, genau prüfen sollten. Schnell könnte daraus ein unbefristeter Vertrag entstanden sein.

Frist beachten

Und eine Frist müssen Arbeitnehmer dabei kennen: Binnen drei Wochen nach Ende der Befristung haben sie eine sogenannte Befristungskontrollklage zu erheben. Wird die Frist versäumt, wird das Arbeitsverhältnis durch die Befristung beendet, unabhängig von der Frage, ob die Befristung unwirksam war oder nicht.

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