So erklären Sie eine Anfechtung des Arbeitsvertrages

Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie einen Grund zur Anfechtung des Arbeitsvertrages haben, müssen Sie sich entscheiden. Wollen Sie den Arbeitsvertrag anfechten oder nicht? Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Wollen Sie sich vom Arbeitsvertrag lösen, müssen Sie allerdings aktiv werden.

Sie müssen die Anfechtung des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer gegenüber erklären. Unter "erklären " ist zu verstehen, dass Sie ihn darüber informieren, dass Sie von dem Anfechtungsrecht Gebrauch machen.

Formulierung der Anfechtungserklärung
Eine typische Formulierung hierfür lautet:

"Hiermit erklären wir die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen… ".

Anfechtungserklärung: Auf den Zugang kommt es an
Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Ähnlich wie die Kündigung entfaltet sie erst dann Wirkung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Alles was Sie zum Beispiel in diesem Portal zum Thema Zustellung von Kündigungen finden, gilt damit auch für die Zustellung der Anfechtungserklärung. Insbesondere sollten Sie sicherstellen, dass Sie den Zugang der Anfechtungserklärung und das Zugangsdatum beweisen können. Denn erst ab Zugang entfaltet sie Wirkung. Bis dahin bleiben Sie zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.

Keine Formvorschriften für die Anfechtungserklärung
Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften für die Anfechtungserklärung. Das für Kündigungen geltende Schriftformerfordernis des § 623 BGB gilt für Anfechtungen nicht. Unabhängig davon sollten Sie eine Anfechtung aber immer schon aus Beweisgründen schriftlich vornehmen.

Beachten Sie die Fristvorgaben für Anfechtungserklärungen
Grundsätzlich müssen Sie eine Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich vornehmen, d. h. sobald Sie von dem Anfechtungsrecht erfahren haben ("ohne schuldhaftes Zögern"). Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass bei einer Anfechtung wegen Irrtums die Anfechtungserklärung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen muss. Spätestens zehn Jahre nach Vertragsschluss ist das Anfechtungsrecht wegen Irrtums aber erloschen.

Etwas anders ist es bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Dann greift § 124 BGB. Die Anfechtungserklärung ist innerhalb eines Jahres nachdem Sie von der Täuschung erfahren haben, vorzunehmen. Auch hier gibt es wieder die Obergrenze von zehn Jahren. Nach Ablauf von zehn Jahren ist auf jeden Fall die Anfechtung nicht mehr möglich.

Informationen über Anfechtungsgründe und die Folgen der Anfechtung eines Arbeitsvertrages finden Sie in weiteren Artikeln dieser Artikelserie.