Nur mündlicher Arbeitsvertrag: Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer

Einen Arbeitsvertrag sollten Sie immer schriftlich abschließen. Kommt es lediglich zu einem mündlichen Arbeitsvertrag, so haben Sie als Arbeitgeber beim Arbeitsgericht schnell schlechte Karten.

Ohne schriftlichen Arbeitsvertrag haben Sie die Beweislast
Grundsätzlich verpflichtet Sie das Nachweisgesetz, einen Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Dieser schriftliche Arbeitsvertrag muss unter anderem auch die Höhe der vereinbarten Vergütung festhalten. Allerdings ist auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag unwirksam. Wenn Sie den Arbeitsvertrag nicht schriftlich schließen, drohen Ihnen aber empfindliche Nachteile.

Das musste ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Köln erfahren. In der Entscheidung vom 18.1.2010, 5 SaGa 23/09 ging es um die Vergütungsforderung eines fristlos gekündigten Mitarbeiters. Diese forderte für noch nicht bezahlte Arbeitsstunden eine Vergütung in Höhe von 10,00 € netto je Stunde. Der Arbeitgeber war der Ansicht, der Arbeitsvertrag sähe lediglich eine Vergütung in Höhe von jeweils 10 € brutto vor. Allerdings konnte er den Arbeitsvertrag nicht schriftlich vorliegen, da er nur mündlich geschlossen worden war.

Arbeitsvertrag contra Aussage gegen Aussage
Der Arbeitnehmer machte per einstweiliger Verfügung einen Lohnzahlungsanspruch auf Basis der 10 € netto/Stunde geltend. Es stand Aussage gegen Aussage. In dieser Situation entschieden sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht, dass der Mitarbeiter einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf 10 € netto/Stunde habe.

Da der Arbeitsvertrag nicht schriftlich vorgelegt werden konnte, gingen die Richter von einer Beweiserleichterung für den Arbeitnehmer aus. Dem Arbeitgeber wurde zum Verhängnis, dass er gegen seine Pflicht aus § 2 Nachweisgesetz verstoßen hatte, indem er dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag nicht schriftlich aushändigte. Da dies der einzige Grund für das Beweisproblem war, billigten die Richter dem Arbeitnehmer die Beweiserleichterung zu.

Arbeitsvertrag immer schriftlich
Fazit: Denken Sie immer daran, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Sonst haben Sie im Zweifelsfall erhebliche Beweisschwierigkeiten. Das muss sich nicht nur auf die Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohns beziehen. Das gleiche gilt z. B. wenn es Streit über die Anzahl der Urlaubstage oder über eventuelle Zuschläge für Sonntagsarbeit und so weiter geht.