Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen ist nicht in Teilen möglich

Ein kaufmännischer Angestellter verlangte von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss. Er berief sich auf eine Betriebsvereinbarung, die sich nicht nur mit Dienstbekleidung und Dienstreisen, sondern auch mit einem Fahrtkostenzuschuss für den Weg zur Arbeit befasste. Der Arbeitgeber wies auf die Kündigung des Fahrtkostenteils der Betriebsvereinbarung hin, wonach er zu einer Zahlung nicht mehr verpflichtet sei.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschied, dass der Fahrtkostenzuschuss zu zahlen sei. Eine Teilkündigung der Betriebsvereinbarung nur in Hinsicht auf diesen Zuschuss seie unwirksam, da nur eine insgesamte Kündigung einer Betriebsvereinbarung möglich sei (LAG Hamburg, 10.08.2006, Az. 8 Sa 9/06).
Vereinbarte Laufzeit
Grundsätzlich endet eine Betriebsvereinbarung nach einer Laufzeit, die mit dem Betriebsrat vereinbart wurde. Wenn diese Vereinbarung fehlt, gilt für die Kündigung der Betriebsvereinbarung eine Frist von drei Monaten nach §77 Abs.5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), falls keine andere Kündigungsfrist mit dem Betriebsrat vereinbart wurde. Für diese Kündigung der kompletten Betriebsvereinbarung brauchen Sie auch keinen Grund.

Die Möglichkeit zur Teilkündigung kann vereinbart werden
Einzelne Regelungsgegenstände können Sie nur dann einzeln kündigen, wenn Sie diese Möglichkeit in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen haben. Neben dieser Vereinbarung können Sie auch für jeden Gegenstand eine einzelne Betriebsvereinbarung schließen. So können Sie später flexibler bleiben.

Formulierungsvorschlag für eine Teilkündigungsklausel
§… Teilkündigung Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch eine teilweise Kündigung dieser Betriebsvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Regelungsgegenstände in §… und §… nach Maßgabe der Bestimmungen in §… (Bezeichnung der sonstigen Kündigungsregelungen und -fristen) möglich sein soll.