Die Folgen einer unwirksamen Befristung

Arbeitgeber sollten bei einer unwirksamen Befristung mit erheblichen negativen Rechtsfolgen rechnen. Was aber geschieht genau bei einer unwirksamen Befristung?

Liegt eine unwirksame Befristung vor, haben die Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einen „normalen“ unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen dieser Arbeitsvertrag ist dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündbar.

Beispiel: Es wurde ein Arbeitsvertrag mit einer unzulässigen Befristung für 2 Jahre mit einem Gärtner abgeschlossen. Es lag ein Sachgrund zur Vertretung eines langzeiterkrankten Kollegen vor. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit wurde nicht vereinbart. Nach 5 Monaten möchte sich nun der Arbeitgeber auf Grund von Streitigkeiten gerne von dem Gärtner trennen. Eine ordentliche Kündigung ist jedoch in diesem Fall vor Ablauf der 2 Jahre nicht möglich.

Tipp: Vereinbaren Sie die Möglichkeit der vorzeitigen Kündbarkeit des Vertrags.

Ist die Befristung allerdings nur wegen der nicht eingehaltenen Schriftform unwirksam, darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich kündigen.

Beispiel: Der Arbeitgeber hat mit einer Arbeitnehmerin mündlich einen 2-jährigen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Mangels Schriftform ist die Befristung unwirksam. Nun kann der Arbeitgeber mit der gesetzlichen Frist von 4 Wochen kündigen. Er muss jedoch gegebenenfalls den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz sowie längere tarifvertragliche Kündigungsfristen beachten.

Wichtig: Will eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Befristung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen, muss das binnen 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende erfolgen. Innerhalb dieser drei Wochen ist also Klage einzureichen. Wer diese Frist nicht beachtet, wird seinen Rechtsstreit alleine deshalb verlieren.

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