Befristung nach der Arbeitsaufnahme ist möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Die Befristung war formwirksam vereinbart worden. Allein durch die Arbeitsaufnahme sei kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Der Arbeitgeber hatte vorher zum Ausdruck gebracht, dass sein Arbeitsvertragsangebot von der Rückgabe des Vertrags abhängig sei (BAG, Urteil vom 16. April 2008, Az.: 7AZR1048/06).
Befristung: Vorherige Unterschrift notwendig
Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wurde der befristete Arbeitsvertrag erst nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme unterzeichnet, sind die Arbeitsgerichte bisher davon ausgegangen, dass durch den Arbeitsbeginn automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden war. Von diesem Grundsatz hat das BAG nun eine enge Ausnahme zugelassen. Haben Sie dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn den von Ihnen unterzeichneten Vertrag zugeleitet, kann sich dieser durch die Rückgabe nach Arbeitsaufnahme kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mehr erschleichen.
Muster: Vorbehalt der Vertragsrückgabe
Gehen Sie auf Nummer sicher und weisen Sie Ihren zukünftigen Mitarbeiter darauf hin, dass der Arbeitsvertrag erst zustande kommt, wenn er ein unterschriebenes Exemplar zurückgegeben hat. Hierfür können Sie folgende Musterformulierung verwenden:
Hinweis: Unser beiliegendes Angebot auf den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags hängt davon ab, ob Sie uns ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrags zurückgeben.
Im Interesse einer reibungslosen Arbeitsaufnahme möchten wir Sie daher bitten, vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn eine Ausfertigung des von Ihnen unterschriebenen Vertrags unserer Personalabteilung zuzuleiten.