Ausschlussfrist: Was bedeutet Schriftform?

Von einer Ausschlussfrist spricht man, wenn in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass Ansprüche (etwa auf Lohn oder Weihnachtsgeld) verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel) schriftlich geltend gemacht werden. Aber was bedeutet: “Schriftlich geltend gemacht werden"?

Im Arbeitsrecht ist gesetzlich in einigen Fällen die "Schriftform" vorgesehen. Das bedeutet zum Beispiel für eine Kündigung (§ 623 BGB), dass die Kündigung schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein muss. Sonst liegt die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB nicht vor und die Kündigung ist unwirksam. Bei vertraglichen Schriftformklauseln – wie zum Beispiel bei Ausschlussfristen – ist die Rechtsprechung jedoch weniger streng.

Die Gerichte lassen es in der Regel ausreichen, dass die fragliche Erklärung in irgendeiner Form schriftlich fixiert ist.

Ausschlussfrist auch per Fax oder E-Mail möglich?
Damit ist die Wahrung von Ausschlussfristen grundsätzlich auch möglich, wenn die Forderung Ihrer Mitarbeiter per Fax oder per E-Mail übermittelt wird (§ 127 Abs. 2 BGB). Für Sie als Arbeitgeber ist das nachteilig, da Mitarbeiter Ausschlussfristen so schneller und einfacher einhalten können.

Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme möglich. Er geht nämlich dann nicht, wenn "ein anderer Wille anzunehmen ist".

Ausschlussfrist per Fax
Schon mit Urteil vom 11.10.2000 (Az.: 5 AZR 313/99) hat das BAG entschieden dass das Schriftformerfordernis einer Ausschlussfrist in einem Tarifvertrag auch gewahrt ist, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist per Fax geltend gemacht hat.

Ausschlussfrist per E-Mail
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2009 (Az: 5 AZR 888/08) können jedenfalls tarifliche Ausschlussfristen auch per E-Mail eingehalten werden. Es handelt sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Schriftformklausel im Sinne des § 127 BGB. Damit reicht jede schriftliche Fixierung der Geltendmachung der Ansprüche, also auch eine E-Mail.

Nach Ansicht des BAG müsste es sich dem Vertragstext entnehmen lassen, wenn beispielsweise die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist nur per Einschreiben möglich sein soll.

Tipp: Wenn Ihre Arbeitsverträge in der Ausschlussklausel nur die Schriftform vorsehen, so reicht es nach dieser Rechtsprechung, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist per Fax oder E-Mail geltend macht. Wenn Sie etwas anderes wünschen – z. B. die Geltendmachung nur per Einschreiben – müssen Sie dies ausdrücklich vereinbaren.