Arbeitszeit: Auf unwirksame Vertragsklauseln achten

Flexible Arbeitszeiten sind für Sie als Arbeitgeber gut und schön. Aber eine Vertragsklausel, die es weitgehend dem Arbeitgeber überlässt, die Arbeitszeit zu bestimmen, ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.6.2011 unwirksam. Verwenden Sie diese Klausel daher nicht mehr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.6.2011, Az.: 9 AZR 236/10).

Stein des Anstoßes war eine Vertragsklausel, die bestimmte, dass der Arbeitnehmer im Monatsdurchschnitt eine Arbeitszeit von 150 Stunden hat. Da der Mitarbeiter ständig mehr arbeitete, begehrte er vor den Arbeitsgerichten die Feststellung, dass seine Arbeitszeit höher ist.

Die fragliche Vertragsklausel zur Arbeitszeit musste der Prüfung des BAG zum Thema allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) standhalten. Denn sie befand sich in einem vom Arbeitgeber einseitig vorformulierten Arbeitsvertrag, der für mehrere Fälle eingesetzt wurde.

Das BAG hielt die Vertragsklausel zu Arbeitszeit, wonach der Mitarbeiter im Monatsdurchschnitt 150 Stunden arbeiten muss, für unwirksam. Bemängelt wurde die fehlende Transparenz. Denn aus der Klausel ließ sich nicht entnehmen, wie sich der Monatsdurchschnitt berechnet. Es fehlte die Bezugsgröße, wie zum Beispiel der Hinweis, dass die 150 Stunden Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt gelten würde.

Die Richter hielten die Vertragsklausel deshalb für unwirksam, weil der Arbeitnehmer ihr nicht hinreichend deutlich den Umfang seiner Arbeitsverpflichtung entnehmen konnte. Die Folge der Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel war, dass der Arbeitnehmer als Vollzeitkraft angesehen wurde und entsprechend bezahlt werden muss.

Worauf Sie bei Durchschnittswerten immer achten sollten
Diese Rechtsprechung lässt sich nicht nur auf Vertragsklauseln zur Arbeitszeit anwenden. Immer dann, wenn in Ihrem Musterarbeitsvertrag ein Hinweis auf einen Durchschnittswert enthalten ist, sollten Sie prüfen, ob auch der Bezugszeitraum zur Berechnung des Durchschnittswertes bestimmt ist. Denn sonst besteht die Gefahr, dass Ihre Vertragsklausel wegen Intransparenz vom Gericht kassiert wird. Eine Vertragsklausel könnte zum Beispiel wie folgt lauten:

"Die Arbeitszeit beträgt pro Kalenderjahr durchschnittlich 150 h/Monat."

Prüfen Sie aber in jedem Fall vorher, ob es möglicherweise Regelungen zur Arbeitszeit in Ihrem Tarifvertrag gibt. Denn wenn ein anwendbarer Tarifvertrag solche Regelungen enthält, geht er Ihren Vertragsklauseln vor.