Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Betriebsrat

Wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ihren Mitarbeitern einfordern, können Sie nur zum Teil ohne Ihren Betriebsrat festlegen. Möchten Sie die Krankmeldung zum Beispiel bereits am ersten Tag und nicht erst am dritten vorliegen haben, müssen Sie ein paar Punkte beachten.

Haben Sie beispielsweise einen Arbeitnehmer, der an Tagen, an denen er ungeliebte Aufgaben zu erledigen hätte, auffällig oft krank ist, liegt es nicht fern, bereits am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzufordern. Dies tat ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer wehrte sich jedoch gegen diese Anordnung: Da der Betriebsrat nicht zugestimmt habe, sei die Anweisung nicht bindend.

Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte er mit dieser Argumentation allerdings keine Chance: Einer Anweisung gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter, die Arbeitsunfähigkeitbescheinigung schon am ersten Tag nachzuweisen, muss der Betriebsrat nicht zustimmen. Dafür fehle es am kollektiven Bezug mit Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung des Betriebsrats notwendig ist (LAG Hessen, 17.09.2008, Az. 8 Sa 1454/07).

Im Normalfall muss ein Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bei Fehlzeiten von mehr als drei Kalendertagen vorlegen (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG). Unverzüglich muss er Ihnen nur seine Erkrankung und die voraussichtliche Dauer anzeigen, z.B. per Telefon, Telefax oder E-Mail. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG dürfen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber auch schon am ersten Krankheitstag verlangen.

So lange sich diese Forderung nur an einen einzelnen Mitarbeiter richtet, muss der Betriebsrat nicht zustimmen. Treffen Sie allerdings eine generelle Anordnung, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorzulegen ist, handelt es sich nach dem Bundesarbeitsgericht um eine Frage der Ordnung des Betriebes. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat dann ein Mitbestimmungsrecht.