Arbeitsrecht: Neue Urteile zum Thema Verdachtskündigung

Gleich zwei wichtige Urteile zum Thema „Verdachtskündigung“ sind im Dezember 2007 gefällt beziehungsweise veröffentlicht worden. Das erste Urteil stammt vom Bundesarbeitsgericht und ist für Verdachtskündigungen bei Festangestellten interessant, im 2. Fall geht es um Verdachtkündigungen bei Auszubildenden.
Fall 1: Vier Müllfahrer, die mit Ihren Fahrzeugen auffällig oft Unfälle bauten, wurden vom Arbeitgeber verdächtigt, diese fingiert zu haben. Sprich: Müllfahrer und Unfallopfer teilten sich die von der Versicherung jeweils zu kassierende Summe. Daraufhin sprach der Arbeitgeber gegen alle 4 die fristlose Kündigung aus. Diese zogen vor Gericht – und verloren.
„Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von dessen Haftpflichtversicherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen“, hieß es in der Begründung der Bundesarbeitsrichter.
Voraussetzung hierfür aber ist, dass starke Verdachtsmomente vorliegen und die vermutete Tat ausreicht, um Ihr Vertrauen als Arbeitgeber nachhaltig zu zerstören. Außerdem muss der Arbeitgeber alle Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

Der Arbeitgeber machte geltend, dass den von den vier gekündigten Arbeitnehmern begangenen Taten ein klares Schema zugrunde läge.
Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06, und 2 AZR 1068/06). schloss sich dieser Argumentation an. Nun muss in drei der vier Fällen das Landesarbeitsgericht noch die „Häufigkeit der Unfälle und der weiteren Umstände“ überprüfen. Einer der Müllfahrer hatte allerdings nichts mit der Sache zu tun hat. Hier hat der Arbeitgeber etwas eilfertig nach der Devise „Mitgefangen, mitgehangen“ gehandelt.
Fall 2: Hier geht es um eine Auszubildende, der kurz vor ihrem Ausbildungsende fristlos gekündigt wurde. Der verdacht des Arbeitgeber: Sie hätte eine Anzahlung eines Kunden in Höhe von 500 Euro für sich behalten. Der Verdacht erhärtete sich, nachdem der Geschäftsführer mit dem Kunden selber telefoniert hatte, um den Verbleib des Geldes aufzuklären. Auch nach der Stellungnahme der Auszubildenden blieb der Verdacht bestehen, so dass es zur fristlosen Kündigung kam.
In ihrem Urteil weisen die Richter vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 40/07) darauf hin, dass Verdachtskündigungen bei Auszubildenden so gut wie ausgeschlossen sind. Nur wenn „der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen den Vertragspartnern erfordere“ ist eine solche Verdachtskündigung möglich. Im Klartext: Wer sich zum Buchhalter ausbilden lässt und Geld unterschlägt, kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellen.

Tipp für Arbeitgeber: Um zu prüfen, ob Ihr Verdacht für eine Kündigung ausreichend ist, stellen Sie sich am besten die folgende Kontrollfrage: „Wenn ich einem Dritten alle Tatsachen und Indizien vortrage, die ich habe, wird er den Verdacht dann als gerechtfertigt ansehen oder nicht?
Denken Sie auf jeden Fall daran, den Verdächtigen anzuhören. Ihr Verdacht muss dabei so konkret sein, dass sich der Arbeitnehmer in einer Stellungnahme dazu äußern kann. Sie dürfen ihm keine Erkenntnisse vorenthalten, die Sie zum Anhörungszeitpunkt schon gewonnen haben, denn anderenfalls würden Sie die Verteidigungsmöglichkeiten Ihres Mitarbeiters unzulässig beschneiden.