Annahmeverzug: Arbeitnehmer muss Arbeit anbieten

Ein Arbeitgeber war der Ansicht, dass Arbeitsverhältnis zu einer seiner Mitarbeiterinnen sei durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden. Er zahlte die vereinbarte Abfindung, beschäftigte die Arbeitnehmerin aber nicht weiter. Die Arbeitnehmerin stritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Sie kam allerdings nicht mehr zur Arbeit und sandte auch ihre Dienstschlüssel zurück. Erst nach sieben Monaten klagte sie auf Zahlung der Vergütung für die zurückliegende Zeit.
Das Bundesarbeitsgericht zum Annahmeverzug
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Die Richter erklärten, dass die Arbeitnehmerin ohne Arbeit keinen Lohn verlangen könne. Es läge, so die Arbeitsrichter, auch kein Annahmeverzug vor. Dazu hätte die Arbeitnehmerin nämlich ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber anbieten müssen.
BAG,
Urteil vom 07. Dezember 2005, Az.: 5 AZR 19/05

Annahmeverzug: Arbeitsangebot ist im Gesetz vorgesehen
Will der Arbeitnehmer Lohn wegen Annahmeverzug erhalten, muss er dem Arbeitgeber zuerst einmal seine Arbeitsleistung anbieten. Der Arbeitnehmer hat hierbei mehrere Möglichkeiten:
  1. Tatsächliches Angebot: Der Arbeitnehmer erscheint an seinem Arbeitsplatz und steht zur rechtzeitigen Aufnahme der Arbeit bereit.
  2. Wörtliches Angebot: Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung schriftlich oder telefonisch an.
Die Arbeitnehmerin in dem vorliegenden Fall hatte ihre Arbeit nie dem ehemaligen Arbeitgeber angeboten und erhielt daher auch kein Geld. Aber Vorsicht! Besteht Streit um eine Kündigung und nicht um einen Aufhebungsvertrag sieht es anders aus! Nach der Rechtssprechung des BAG ist ein Angebot des Arbeitnehmers nämlich überflüssig, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat. Den Arbeitgeber trifft die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Durch die Kündigung bringt er zu Ausdruck, dass er dies nicht mehr tun wolle.
Annahmeverzug: So entkommen Sie der Lohnfalle
Stellt sich heraus, dass Ihre Kündigung unwirksam ist, müssen Sie bei Annahmeverzug den vollständigen ausstehenden Lohn nachzahlen. Das können Sie ganz oder teilweise vermeiden, wenn Sie folgendermaßen vorgehen:
Prüfen Sie, ob während des Kündigungsschutzprozesses eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht.
  1. Bieten Sie dem Arbeitnehmer die befristete Weiterbeschäftigung auf diesem Arbeitsplatz an.
  2. Zahlen Sie den Lohn für die neue Tätigkeit.
  3. Verlieren Sie den Prozess, können Sie den Lohn auf den Annahmeverzugslohn anrechnen.