Arbeitsrecht: Arbeitsanweisung des Arbeitgebers ignoriert? – Kündigung droht!

Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitgeber das Recht, die zu erbringende Leistungspflicht Ihrer Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsvertrags zu definieren, das bedeutet, sie können die Modalitäten, wie Art, Ort und Methode der Arbeit, einseitig durch Arbeitsanweisung festlegen. Vereinfacht gesagt: Der Arbeitgeber sagt, wann, was und wo zu tun ist. Befolgt ein Mitarbeiter diese Arbeitsanweisungen partout nicht, kann diese Pflichtverletzung mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung geahndet werden.
Verstößt ein Mitarbeiter einmalig gegen eine Arbeitsanweisung rechtfertigt dies meist noch nicht die Kündigung. Gegen Mitarbeiter, die sich penetrant weigern den Arbeitsanweisungen ihres Arbeitgebers Folge zu leisten, kann dieser vorgehen.
Folgende Schritte bieten sich dabei an:
1. Ermahnung des Mitarbeiters bereits beim 1. Verstoß mit dem Hinweis, dass dieses Verhalten nicht geduldet wird und der Androhung einer Abmahnung.
2. Ignoriert der Arbeitnehmer die Arbeitsanweisung weiterhin, erfolgt die Abmahnung mit dem Hinweis, dass ihm im Wiederholungsfall gekündigt wird.
3. Unbelehrbaren Mitarbeitern kann anschließend verhaltensbedingt gekündigt werden, wenn das gleiche Fehlverhalten wieder auftritt.