Wie Sie Ihren Urlaub an Brückentagen durchsetzen

Freuen Sie sich auch schon auf die Brückentage in diesem Jahr? Durch geschickte Kombination von Urlaubstagen und Brückentagen können Sie viel Freizeit für sich reservieren und dabei nur wenige Ihrer kostbaren Urlaubstage einsetzen. Was aber können Sie tun, wenn Ihnen der Arbeitgeber einen Strich durch Ihre Urlaubswünsche macht und den Urlaub an Brückentagen nicht genehmigt?

Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlich geschützten Urlaubsanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Vollzeitkraft, Teilzeitkraft oder Minijober sind. Allerdings dürfen Sie nicht selbst völlig frei entscheiden, wann Sie in Urlaub gehen. Auch wenn der Volksmund sagt, dass man sich Urlaub nimmt, ist dies falsch. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist insoweit eindeutig. Es bestimmt, dass der Urlaub durch den Arbeitgeber gewährt wird.

Der größte Fehler, den Sie machen können, wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubswünschen für einen Brückentag nicht nachkommt, ist, einfach zu Hause zu bleiben. Die Gerichte sprechen dann von einer Selbstbeurlaubung. Diese ist eindeutig verboten und kann massive arbeitsrechtliche Konsequenzen auslösen. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass eine Selbstbeurlaubung grundsätzlich sogar eine fristlose Kündigung ermöglichen kann.

So melden Sie Ihren Urlaubswunsch an

Aber der Reihe nach: Bevor Ihr Arbeitgeber Ihnen Urlaub gewähren oder verweigern kann, müssen Sie diesen erst einmal beantragen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren gibt es hierzu nicht. Möglicherweise existieren in Ihrem Unternehmen dazu aber Betriebsvereinbarungen, die Sie einhalten sollten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim Betriebsrat.

Existiert eine Betriebsvereinbarung nicht, so ist das Verfahren in den Unternehmen unterschiedlich. In einigen Unternehmen reicht als Antrag die Eintragung des Urlaubswunsches in eine Urlaubsliste oder in einen Urlaubskalender. In anderen Unternehmen ist es üblich, sich direkt an den Vorgesetzten zu wenden.

Halten Sie sich an die üblichen Gepflogenheiten

Wie auch immer das bei Ihnen im Unternehmen geregelt ist, halten Sie sich am besten an die üblichen Gepflogenheiten. Sinnvoll ist es immer, einen Urlaubsantrag schriftlich zu stellen. Machen Sie sich dann vorher eine Kopie des Urlaubsantrages, damit Sie im Notfall nachweisen können, dass Sie Ihren Urlaubswunsch für einen Brückentag angemeldet haben.

In diesen Fällen darf Ihr Chef Ihren Wunsch ablehnen

Auch wenn Sie sich nicht selbst beurlauben dürfen, der Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an Ihren Urlaubswünschen orientieren. Ablehnen darf er diesen Wunsch nur, wenn und soweit dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die sozial schutzwürdiger sind, Ihrem Urlaubswunsch entgegenstehen.

Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn es um Urlaubswünsche von Eltern geht, die in den Schulferien ihrer Kinder Urlaub nehmen wollen. Kommt es hier zu Überschneidungen mit Kollegen, die keine Kinder haben, so sind die Eltern sozial schutzwürdiger und deren Urlaubswünsche vorrangig.

So reagieren Sie, wenn Ihr Urlaubswunsch abgelehnt wird

Wie schon gesagt: Auf keinen Fall einfach zu Hause bleiben. Als Erstes sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und versuchen, ihn umzustimmen. Schalten Sie gegebenenfalls zur Unterstützung den Betriebsrat ein.

Lehnt Ihr Arbeitgeber Ihren vorgetragenen Urlaubswunsch endgültig ab, so haben Sie keine andere Möglichkeit, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie Ihren Urlaubswunsch durchsetzen wollen.

Ist die ganze Sache eilbedürftig, was bei Urlaubswünschen häufig der Fall sein wird, können Sie beim Arbeitsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Einen Anwalt brauchen Sie dazu nicht. Sie können diesen Antrag beim Arbeitsgericht persönlich stellen. Wenden Sie sich dazu an die dortige Geschäftsstelle. Dort wird man Ihnen auch bei der Formulierung helfen.

Übrigens: Nimmt sich Ihr Arbeitgeber dann einen Anwalt, so muss er, egal wie das Verfahren ausgeht, dessen Kosten selbst tragen. Umgekehrt gilt das Gleiche für Sie, wenn Sie sich einen Anwalt nehmen.

Was Sie auf keinen Fall machen sollten

Es hat schon Fälle gegeben, in denen Mitarbeiter bei Ablehnung eines Urlaubswunsches spontan geäußert haben „Dann werde ich halt krank“ oder ähnliche Äußerungen von sich gaben. Gelegentlich führte das direkt zur fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Und diese wird in aller Regel durch die Arbeitsgerichte akzeptiert, und zwar auch ohne vorhergehende Abmahnung.

Auch wenn Sie sich noch so über die Versagung des Urlaubswunsches ärgern, hüten Sie sich vor solchen Äußerungen. Sie können ein willkommener Grund für den Arbeitgeber sein, Sie zu kündigen. Und: Bei einer (fristlosen) Kündigung wegen Ihres Verhaltens wird es mit großer Sicherheit zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld kommen.

Lesen Sie auch den Artikel „So reagieren Sie rechtssicher auf Urlaubswünsche und Brückentage“.