Werden Sie schnell aktiv, wenn Sie die Kündigung erhalten haben

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie als Arbeitnehmer schnell aktiv werden. Warten Sie zu lange ab, drohen Ihnen empfindliche Nachteile. Welche das sind und wie Sie diese Nachteile vermeiden, lesen Sie in diesem Beitrag.

Sie sollten sich nicht zu viel Zeit nehmen, um den Schock zu verdauen. Die erste wichtige Frist läuft bereits drei Tage nach Zugang der Kündigung ab. 

Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitslos

Wenn Sie noch keinen neuen Job in der Hinterhand haben, sind Sie als Arbeitnehmer verpflichtet, sich nach Zugang einer Kündigung unverzüglich bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden.

Als unverzüglich gilt eine Meldung, die innerhalb von drei Kalendertagen ab Zugang der Kündigung erfolgt. Wenden Sie sich dazu an die Agentur für Arbeit, die für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Diese Frist sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da ansonsten eine Kürzung des Arbeitslosengeldes wahrscheinlich ist. Die Agenturen für Arbeit verstehen hier relativ wenig Spaß.

Sie brauchen nicht zu befürchten, dass Sie durch die Arbeitslosmeldung die Kündigung quasi anerkennen und sich gerichtlich nicht mehr gegen sie wehren können. Eine Kündigungsschutzklage können Sie auch noch einlegen, wenn Sie sich arbeitslos gemeldet haben.

Die Zahl "Drei" sollten Sie sich sowieso gut merken. Denn sie spielt noch in einem anderen Zusammenhang eine wichtige Rolle.

Die Klagefrist beträgt drei Wochen

Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz müssen Sie eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht einlegen. Diese Frist gilt unabhängig von der Größe des Betriebes. Nach Ablauf der Frist haben Sie im Regelfall keine Chance mehr, gegen die Kündigung vorzugehen.

Nur in Ausnahmefällen können Sie das vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben. Ein typisches Beispiel dafür ist die Zustellung der Kündigung während eines langen Urlaubs.

Nach § 5 Kündigungsschutzgesetz können Sie dann die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen, wenn Sie trotz Anwendung aller ihnen nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert waren, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dazu müssen Sie beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen, der mit der Klage zu verbinden ist.

Die Klage können Sie direkt an der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erheben und dort protokollieren lassen. Einen Anwalt brauchen Sie dazu nicht. Aber noch einmal: Achten Sie auf die Frist.

Was können Sie sonst noch tun?

Damit haben sie die beiden wichtigsten Fristen kennen gelernt. Aber auch wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einlegen, sollten Sie dem Arbeitgeber ausdrücklich Ihre Arbeitskraft anbieten. Kommt das Arbeitsgericht dann zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, so hat der Arbeitgeber den Lohn auch für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses zu zahlen (Annahmeverzugslohn). Machen Sie dieses Angebot möglichst schnell.

Nicht fristgebunden, aber trotzdem sehr sinnvoll ist es, Kontakt mit dem Betriebsrat aufzunehmen. Fragen Sie ihn, ob er zu der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde. War das nicht der Fall, so ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz). Aber auch dann müssen Sie innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage erheben.

Wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat, ist der Arbeitgeber an sich verpflichtet, Ihnen eine Durchschrift des Widerspruchs mit der Kündigung auszuhändigen. Das geschieht aber nicht in jedem Fall. Fragen Sie daher ausdrücklich danach, ob der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. Ist dies der Fall, so können Sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er sie bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses weiter beschäftigt. Auch das ergibt sich aus § 102 Betriebsverfassungsgesetz, diesmal Abs. 5.