Technische Arbeitshilfen und Kraftfahrzeughilfe

Vieles kann von Behinderung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Arbeitsplatz helfen. Technische Arbeitshilfen sind Hilfsmittel für den Arbeitsplatz, und sie gehören nicht zur üblichen Ausstattung eines Arbeitsplatzes.

Einige schwerbehinderte Menschen können wegen ihrer Behinderung nur mit Hilfsmitteln arbeiten. Bei anderen schwerbehinderten Menschen wird die Arbeit durch technische Arbeitshilfen leichter und sicher. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Leistungen der technischen Arbeitshilfen finden Sie in §185 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB IX. und in § 19 SchwbAV.

Technische Arbeitshilfen werden für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer persönlich angeschafft. Die Integrationsämter/Inklusionsämter oder die beauftragten Behörden in den Bundesländern übernehmen die gesamten Kosten.

Die technische Arbeitshilfe gehört dann Ihren benachteiligten Kollegen. Sie können das Hilfsmittel mitnehmen, wenn sie den Arbeitsplatz wechseln. Die Kosten für die regelmäßige Überprüfung und für Reparaturen der technischen Arbeitshilfen werden auch bezahlt.

Beispiel: Für einen Menschen, der eine Behinderung wegen Rückenbeschwerden hat, kann ein besonderer Bürostuhl ein Hilfsmittel sein.

Kraftfahrzeughilfen

Ganz ähnlich verhält es sich mit Kraftfahrzeughilfen. Die Regelungen finden Sie in § 102 Abs. 3 Nr. 1 b) SGB IX, in § 20 der SchwbAV und in der Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV). Es kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben, die wegen einer Behinderung nicht mit Bus und Bahn zur Arbeit fahren können. Damit diese schwerbehinderten Menschen mit dem Auto zu Ihrer Arbeitsstelle kommen können, werden Kraftfahrzeughilfen gezahlt.

Konkret kann es zum Beispiel eine Unterstützung geben, wenn

  • sie ein Auto kaufen,
  • das Auto wegen einer Behinderung umgebaut werden muss oder
  • sie erst noch den Führerschein machen müssen.

Die Kosten für einen behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs werden komplett übernommen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viel Einkommen den betroffenen Kollegen zur Verfügung steht. Die Kosten für die Reparatur der behindertengerechten Einbauten werden ebenfalls gezahlt. Für den Führerschein oder den Kauf eines Autos gibt es allerdings in aller Regel nur einen Zuschuss, der einkommensabhängig ist. In einzelnen Fällen werden auch andere Kosten übernommen, zum Beispiel für Fahrten mit einem Taxi.

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